
Als Vorstandsmitglied können Sie privat haftbar gemacht werden, unter anderem für von der Stiftung oder dem Verein nicht abgeführte Lohnsteuer.
Lohnsteuer nicht gezahlt
Ein Beispiel ist der Fall, in dem die Landgericht Gelderland vor kurzem beschlossen. Der Betroffene war von September 2013 bis einschließlich Ende Mai 2015 bei der Handelskammer als Vorsitzender der Stiftung eingetragen. Im gleichen Zeitraum war ein anderer Geschäftsführer der Stiftung tätig. Dieser Geschäftsführer verfügt über eine uneingeschränkte Vollmacht.
Das Finanzamt Utrecht erlegt der Stiftung Nachforderungsbescheide in Höhe von über 117.000 € wegen nicht gezahlter Lohnsteuer auf. Diese Bescheide stimmen mit den eingereichten Steuererklärungen überein. Die Stiftung ist nicht in der Lage, diesen Betrag zu begleichen. Das Finanzamt macht daher den Vorsitzenden aufgrund der Organhaftung privat haftbar.
Haftung der Geschäftsführer
Eine Stiftung ist eine juristische Person. Sie ist somit eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten. Die Steuerbehörde muss daher die Lohnsteuer von der Stiftung einziehen. Nur wenn ein Vorstandsmitglied seine Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat, kann die Steuerbehörde neben der Stiftung auch dieses Vorstandsmitglied privat für die nicht gezahlte Lohnsteuer haftbar machen. Dies wird als Vorstandshaftung bezeichnet.
Unangemessene Geschäftsführung
Hat die Stiftung rechtzeitig gemeldet, dass die Lohnsteuer nicht gezahlt werden konnte (Meldung der Zahlungsunfähigkeit), muss die Steuerbehörde nachweisen, dass eine unsachgemäße Geschäftsführung vorliegt. Da diese Meldung nicht erfolgt ist, gilt grundsätzlich, dass eine unsachgemäße Geschäftsführung vorlag. Um sich der Geschäftsführerhaftung zu entziehen, kann der Vorsitzende jedoch noch nachweisen, dass es nicht ihm zuzuschreiben ist, dass die Meldung der Zahlungsunfähigkeit nicht erfolgt ist. Gelingt ihm dies, ist die Geschäftsführerhaftung damit noch nicht abgewendet. Er muss dann noch nachweisen, dass die Nichtzahlung der Steuer nicht ihm anzulasten ist.
Das Gericht entscheidet, dass der Vorsitzende nicht nachgewiesen hat, dass er nichts gegen die unterlassene Meldung der Zahlungsunfähigkeit unternehmen konnte. Das Gericht geht daher nicht auf den Nachweis ein, dass die Nichtzahlung nicht ihm anzulasten ist.
Der Vorsitzende hat erklärt, dass er vom Direktor gebeten worden sei, den Vorsitz zu übernehmen. Damit habe er dem Direktor einen Gefallen getan. Von den Aktivitäten der Stiftung habe er keine Ahnung. Er habe den Direktor jedoch um Einsicht in die finanzielle Lage der Stiftung gebeten. Der Geschäftsführer hat ihn jedes Mal mündlich informiert und stets mitgeteilt, dass alles in Ordnung sei. Der Geschäftsführer hat nicht erwähnt, dass die Zahlungen aus den Einnahmen der Stiftung eingestellt und die Mitarbeiter entlassen worden waren.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Vorsitzende seiner Rolle als Vorstandsmitglied der Stiftung nicht angemessen nachgekommen ist. Der Vorsitzende hat nicht glaubhaft dargelegt, dass es ihm unmöglich gewesen sei, Einblick in die Geschäftsabläufe der Stiftung, einschließlich der Finanzbuchhaltung, zu erhalten.
Schlussfolgerung
Als Vorstandsmitglied einer Stiftung – das Gleiche gilt übrigens auch für einen Verein (und eigentlich jede juristische Person) – haben Sie die Pflicht, alle Belange der Stiftung aktiv zu überwachen. Tun Sie dies nicht oder nur unzureichend, droht Ihnen eine Vorstandshaftung. Oftmals können Sie diese Haftung nicht auf Ihre Mitvorstandsmitglieder, den Geschäftsführer oder andere an der Stiftung oder dem Verein beteiligte Personen abwälzen.
In unserem Vermerk Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen Hier erfahren Sie, welche (steuerlichen) Verpflichtungen einer Stiftung oder einem Verein obliegen können.
