Platz machen für AOW-berechtigte Arbeitnehmer

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Es wird für Arbeitgeber attraktiver, einen AOW-berechtigten Arbeitnehmer zu behalten oder einzustellen. Eine Reihe von Hindernissen wird ab dem 1. Januar 2016 beseitigt.

Am Dienstag, den 29. September 2015, hat der Senat den Gesetzentwurf über das Arbeiten nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters verabschiedet. Damit wird es für Sie einfacher und attraktiver, einen AOW-Mitarbeiter zu beschäftigen oder zu behalten. Unter anderem gelten ab dem 1. Januar 2016 die folgenden Regeln:

  • Die Kündigungsfrist bei der Beendigung des Arbeitsvertrags mit einem Arbeitnehmer, der Anspruch auf eine staatliche Rente hat, ist auf einen Monat begrenzt. Für andere Arbeitnehmer gilt eine Kündigungsfrist von einem bis vier Monaten, je nach Dauer der Beschäftigung.
  • Im Krankheitsfall beträgt die Lohnfortzahlungspflicht dreizehn Wochen statt maximal zwei Jahre. Es ist möglich, dass diese Verpflichtung zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall des AOW-berechtigten Arbeitnehmers in Zukunft weiter auf sechs Wochen reduziert wird.
  • Bei Krankheit des AOW-Leistungsempfängers gelten für Sie geringere Wiedereingliederungspflichten.
  • Die Zahl der befristeten Verträge mit einem AOW-berechtigten Arbeitnehmer wird erweitert. Ein Tarifvertrag kann vorsehen, dass nach maximal sechs Verträgen oder maximal 48 Monaten ein unbefristeter Arbeitsvertrag entsteht.
  • Sie müssen einem Antrag des AOW-berechtigten Arbeitnehmers auf Verlängerung (oder Reduzierung) seiner Arbeitszeit nicht stattgeben.

Es gibt auch neue Verpflichtungen. So hat der weiterbeschäftigte AOW-Mitarbeiter Anspruch auf mindestens den Mindestlohn oder einen höheren Lohn, wenn dieser tarifvertraglich festgelegt ist. Im Falle einer Umstrukturierung sind Sie verpflichtet, zuerst Ihren AOW-berechtigten Arbeitnehmer zu entlassen. Dies galt bereits in der Privatwirtschaft, wird nun aber auch im öffentlichen Sektor gelten.

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