Obergrenze für den Immobilienwert auf 440.000 €

Mit Wirkung vom 1. Januar 2023 wird die Obergrenze für den Immobilienwert von 400.000 € auf 440.000 € angehoben (und zum 1. Januar 2024 auf 510.000 €).

Grenzwert für den Immobilienwert

Die Immobilienwertgrenze ist für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer für Erstkäufer von Bedeutung. Diese Befreiung kann in Anspruch genommen werden von:

  • der Erwerber eines Wohnung;
  • die 18 Jahr, aber noch nicht 35 Jahre alt ist und;
  • die Befreiung bisher noch nicht in Anspruch genommen hat und;
  • die erworbene Wohnung als Hauptwohnsitz verwenden wird und;
  • der Gesamtwert der Immobilie einschließlich der Nebengebäude nicht höher ist als der Immobilienwertgrenze.

Käuferrabatt

In der Praxis kommt es vor, dass beim Verkauf eines Baugrundstücks oder einer Neubauwohnung ein Preisnachlass auf den Marktwert der Immobilie gewährt wird. Die Obergrenze für den Immobilienwert darf geprüft werden, nachdem dieser Preisnachlass vom Marktwert abgezogen wurde. Dies ändert sich jedoch ab dem 1. Januar 2023: Für die Immobilienwertgrenze ist der Marktwert vor Abzug des Käuferrabatts heranzuziehen. Dies ist in einer geänderten Entscheidung.

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