Gewinnsteuer wird noch weiter gesenkt

Es war ja bereits klar: Die Dividendensteuer wird doch nicht abgeschafft. Dadurch stehen etwa 1,9 Milliarden Euro an Haushaltsspielraum zur Verfügung. In einem Brief der Kammer Der Staatssekretär im Finanzministerium, Menno Snel, erläutert, wie die Regierung diesen Spielraum nutzt.

Dividendensteuer

Gewinnausschüttungen (und Ähnliches) durch juristische Personen unterliegen der Dividendensteuer. Diese Steuer muss von der juristischen Person, die den Gewinn ausschüttet, einbehalten und abgeführt werden. Die Dividendensteuer beträgt 15% der Gewinnausschüttung. Und daran ändert sich nichts. Die zuvor angekündigte Abschaffung der Dividendensteuer wird zurückgenommen.

Für Personen mit Wohnsitz in den Niederlanden stellt die Dividendensteuer in der Regel eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer dar. Die Dividendensteuer wird mit der Einkommensteuer verrechnet. Empfänger von Gewinnausschüttungen, die außerhalb der Niederlande wohnen, können die Steuer nicht verrechnen.

Da die Dividendensteuer weiterhin besteht, dürfen steuerliche Anlageinstitute (FBI) weiterhin in niederländische Immobilien investieren.

Weitere Senkung der Körperschaftsteuer

Der Körperschaftsteuersatz wird weiter gesenkt auf 20,5%. Dieser Steuersatz gilt ab 2021. Zuvor war vorgeschlagen worden, die Körperschaftsteuer auf 22,25% zu senken.

Dieser Steuersatz gilt für den steuerpflichtigen Betrag über 200.000 €. Für den steuerpflichtigen Betrag bis zu 200.000 € wird der Steuersatz gesenkt auf 15% (Der Vorschlag sah eine Senkung auf 16% vor.).

Übergangsregelung zur Begrenzung der Abschreibung von Gebäuden

Die Abschreibung von Gebäuden ist bis zum Restwert möglich. Der Restwert entspricht bei selbst genutzten Gebäuden 50% des WOZ-Wertes. Dieser Wert wird mit Wirkung zum 1. Januar 2019 auf 100% des WOZ-Wertes geändert.

Diese Regelung wird nun etwas gelockert. Wenn das Gebäude vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen wurde und noch keine drei Jahre abgeschrieben sind, darf während dieser drei Jahre weiterhin die alte Regelung angewendet werden.

Übergangsrecht – 30%-Regelung

Die Laufzeit der 30%-Regelung (zur Erstattung extraterritorialer Kosten für Expatriates) wird mit Wirkung zum 1. Januar 2019 von 8 auf 5 Jahre verkürzt. Dies gilt auch für alle 30%-Regelungen, die zu diesem Zeitpunkt bereits liefen.

Für Expats, bei denen die 30%-Regelung dadurch im Jahr 2019 oder 2020 auslaufen würde, wird nun doch eine Übergangsregelung eingeführt.

Lockerung der Maßnahmen im Bereich der Kontokorrentkonten

Geschäftsführende Gesellschafter, die insgesamt mehr als 500.000 € Schulden bei ihrer GmbH haben, müssten ab dem 1. Januar 2022 auf den Betrag, der über 500.000 € hinausgeht, eine Steuer auf wesentliche Beteiligungen zahlen. Mit dieser Maßnahme soll die übermäßige Kreditaufnahme bei der eigenen GmbH verhindert werden.

In zwei Punkten wird die angekündigte Maßnahme abgeschwächt:

  1. Neben der angekündigten Übergangsregelung für bestehende Eigenheimschulden sind auch neue Eigenheimschulden von der Maßnahme ausgenommen;
  2. Der Schwellenwert von 500.000 € gilt zusätzlich zu dieser Eigenheimschuld für den Geschäftsführer und seinen Partner gemeinsam.

Eilreparatur bei steuerlicher Einheit

Die Eilkorrektur bezüglich der steuerlichen Einheit sollte rückwirkend zum 25. Oktober 2017, 11:00 Uhr, gelten. Dies wurde auf den 1. Januar 2018 geändert.

Der Gesetzentwurf zu dieser Sofortmaßnahme ist nicht Bestandteil der Steuerpläne für 2019. Dieser ist in einem separaten Gesetzentwurf enthalten.

Behandlung

Die im Schreiben an das Parlament angekündigten Anpassungen werden in Kürze in Änderungsanträge zu den Gesetzentwürfen aufgenommen. Die Beratung dieser Gesetzentwürfe war in Erwartung der Anpassungen ausgesetzt worden, wird nun aber voraussichtlich zügig von der Zweiten Kammer fortgesetzt.

Es ist daher noch nicht sicher, ob die Maßnahmen, wie oben beschrieben, eingeführt werden. Wir behalten die parlamentarische Debatte für dich im Auge.

 

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