Ein gesundes Mittagessen, das den Arbeitnehmern kostenlos zur Verfügung gestellt wird, ist keine von der Lohnsteuer befreite Arbeitsschutzmaßnahme.
Letztes Jahr haben wir in unserem Artikel beschrieben, Gesundes Mittagessen, auf das Lohnsteuer erhoben wird ein Urteil des Amtsgerichts Den Haag. Vor kurzem wurde diese Entscheidung in der Berufungsinstanz vom Berufungsgericht Den Haag bestätigt.
Inzwischen hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass die gezielte Befreiung sehr wohl gilt. Siehe unseren Artikel Gesundes Mittagessen dennoch gezielt ausgenommen.
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Das Gericht stellt fest, dass nur Vergütungen und Sachleistungen, die sich unmittelbar aus der Arbeitsschutzpolitik des Arbeitgebers ergeben, unter die gezielte Befreiung fallen. Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz muss es dabei um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in Bezug auf alle mit der Arbeit verbundenen Aspekte gehen. Die vom Arbeitgeber verfolgte Arbeitsschutzpolitik kann über die Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes hinausgehen. Die gezielte Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für Sachleistungen und Vergütungen, die in allgemeinerer Hinsicht das Wohlbefinden der Arbeitnehmer fördern. Die gesunden Mittagessen fallen nach Ansicht des Gerichts in diese letztere Kategorie, sodass die gezielte Befreiung nicht angewendet werden kann.
Änderung zum 1.1.2022
Der Arbeitgeber bringt zudem die zum 1. Januar 2022 in Kraft tretende Änderung der gezielten Steuerbefreiung für Arbeitsschutzmaßnahmen ins Spiel. Wir beschreiben diese Änderung in unserem Artikel Ausnahmeregelungen für Arbeitsschutzmaßnahmen verschärft. Der Gerichtshof weist die Behauptung zurück, dass diese Verschärfung bedeute, dass die Befreiung vor dem 1. Januar 2022 weiter gefasst war, sodass die gesunden Mittagessen sehr wohl darunter fielen.
Mehr als nur eine Nebentätigkeit
Außerdem versuchte der Arbeitgeber noch, die Mittagessen als “mehr als nur nebensächlich geschäftlich” einstufen zu lassen, damit die gezielte Befreiung für die Bereitstellung von Mahlzeiten zur Anwendung kommt. Als Begründung wird angeführt, dass der Koch, der die gesunden Mittagessen zubereitet, den Mitarbeitern Erläuterungen zu den in den Mahlzeiten enthaltenen Zutaten gibt. Zudem wurden in der Kantine Bildschirme aufgestellt, auf denen Informationen zur gesunden Ernährung angezeigt werden. Der Arbeitgeber ist der Ansicht, dass es sich dadurch um eine geschäftliche/fachliche Zusammenkunft handelt. Das Gericht entscheidet jedoch, dass die Kosten für die Mahlzeiten nicht mehr als nur nebenbei durch Arbeitspflichten verursacht werden, wodurch der geschäftliche Charakter der Bereitstellung nur nebensächlich ist.
Wir sind gespannt, ob dieser Arbeitgeber auch den Obersten Gerichtshof um eine Entscheidung bitten wird.
