Gesetzesentwurf zur Eilmaßnahme bezüglich der steuerlichen Einheit veröffentlicht

Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Februar 2018 zur niederländischen Regelung der steuerlichen Einheit haben die Niederlande dringende Abhilfemaßnahmen angekündigt, die rückwirkend ab dem 25. Oktober 2017 gelten, 11:00 Uhr. Diese Sofortmaßnahmen sind in der Gesetz zur Eilreparatur der steuerlichen Einheit der am 6. Juni veröffentlicht wurde.

Das Urteil

Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil festgestellt, dass die Niederlande mit der Regelung der steuerlichen Einheit zwischen niederländischen Tochtergesellschaften und ausländischen Tochtergesellschaften unterscheiden. Niederländische Tochtergesellschaften können im Gegensatz zu ausländischen Tochtergesellschaften Teil der steuerlichen Einheit sein und so bestimmte steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen. Diese Unterscheidung diskriminiert ausländische Tochtergesellschaften zu Unrecht. Daher entschied das Gericht, dass es auch ausländischen Tochtergesellschaften möglich sein muss, Anspruch auf Elemente der steuerlichen Einheit zu haben. Für eine weitere Erläuterung des Urteils wird auf Folgendes verwiesen Artikel.

Die Notfallreparatur

Die Notfallmaßnahme sieht vor, dass bestimmte Regelungen im Bereich der Körperschaftsteuer und der Dividendensteuer – wie beispielsweise die Zinsabzugsbeschränkung zur Verhinderung der Gewinnabführung – so angewendet werden, als gäbe es keine steuerliche Einheit. Die steuerliche Einheit ist unter anderem in folgenden Fällen außer Acht zu lassen: bei der Neubewertungspflicht für niedrig besteuerte Beteiligungen, bei der Zinsabzugsbeschränkung für übermäßige Beteiligungszinsen und beim Verlustausgleich bei einer Änderung der Beteiligung. Durch die Außerachtlassung der steuerlichen Einheit entfällt die Konsolidierung, und es entsteht eine Situation, in der die Gesellschaften innerhalb der steuerlichen Einheit eigenständig steuerpflichtig sind.

Übergangsmaßnahmen

Die Eilmaßnahme benachteiligt bestehende steuerliche Einheiten. Aus diesem Grund hat die Regierung eine Übergangsmaßnahme angekündigt. Diese Übergangsmaßnahme sieht vor, dass die Zinsabzugsbeschränkung zur Verhinderung der Gewinnabführung in Bezug auf Zinsen, Kosten und Währungsergebnisse unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung findet. Die dafür geltenden Voraussetzungen lauten wie folgt:

  • Es muss sich um eine am 25. Oktober 2017 um 11:00 Uhr bestehende Verbindlichkeit handeln, die rechtlich oder faktisch direkt oder indirekt gegenüber einem verbundenen Unternehmen besteht;
  • Diese Verbindlichkeit muss rechtlich oder faktisch in direktem oder indirektem Zusammenhang mit einer der in § 10a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 genannten Rechtshandlungen stehen;
  • Die in § 10a Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes von 1969 genannten Rechtshandlungen müssen vor dem 25. Oktober 2017, 11:00 Uhr, vorgenommen worden sein;
  • Die Zinsen für alle diese Schulden zusammen dürfen pro zwölf Monate höchstens 100.000 € betragen;

Es ist anzumerken, dass der Prüfer befugt ist, glaubhaft darzulegen, dass der Schuld oder der damit zusammenhängenden Rechtshandlung nicht überwiegend sachliche Erwägungen zugrunde liegen. In diesem Fall findet die Übergangsmaßnahme keine Anwendung.

Sollten Sie aufgrund dieses Artikels noch Fragen zu den Auswirkungen auf Ihre Gesellschaften haben, können Sie sich gerne an uns wenden.

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