
In der Zweiten Kammer wurde ein Rechnung Derzeit wird eine Änderung des Arbeitsschutzgesetzes beraten. Die Änderungen betreffen:
- die Stärkung der Position des Präventionsbeauftragten;
- die Klärung der beratenden Rolle des Betriebsarztes;
- die Einführung des Rechts auf eine Konsultation beim Betriebsarzt;
- die Stärkung der Stellung des Betriebsarztes und anderer Anbieter von Arbeitsschutzdienstleistungen;
- der Rahmenvertrag für Arbeitsschutzdienstleistungen;
- die Verbesserung der Möglichkeiten zur Durchsetzung und Überwachung.
Die Position des Präventionsbeauftragten
Arbeitgeber müssen die im Arbeitsschutzgesetz festgelegten Verpflichtungen einhalten. Eine dieser Verpflichtungen ist die Ernennung eines Arbeitsschutzbeauftragten. Der Arbeitsschutzbeauftragte unterstützt den Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeitsschutzgesetzes. Zu seinen Aufgaben gehört die Erstellung der Risikoinventarisierung und -bewertung. Die Rolle des Arbeitsschutzbeauftragten kommt nicht ausreichend zur Geltung. Um die Mitbestimmung bei der Auswahl des Arbeitsschutzbeauftragten zu stärken, erhält das Mitbestimmungsgremium des Unternehmens ein Zustimmungsrecht hinsichtlich der Person und der Stellung des Arbeitsschutzbeauftragten. Das Mitbestimmungsgremium wird dadurch mitverantwortlich für die Arbeit des Arbeitsschutzbeauftragten. Die beratende Rolle des Arbeitsschutzbeauftragten gegenüber den Arbeitsschutzdienstleistern sowie die Zusammenarbeit mit diesen Dienstleistern werden nun gesetzlich verankert.
Die Rolle des Betriebsarztes bei der Betreuung von krankheitsbedingten Fehlzeiten
Der Arbeitgeber ist für den Umgang mit Fehlzeiten verantwortlich. Der Betriebsarzt spielt dabei eine unterstützende Rolle. Es ist nicht vorgesehen, dass der Arbeitgeber die Betreuung bei Fehlzeiten dem Betriebsarzt überlässt. Um zu verhindern, dass der Betriebsarzt die Interessen des Arbeitgebers über die Gesundheit des Arbeitnehmers stellt, wird die beratende Rolle des Betriebsarztes im Gesetz klarer definiert. Diese Klarstellung soll zur Unabhängigkeit des Betriebsarztes beitragen.
Termin beim Betriebsarzt
Bis 2007 gab es die sogenannte Sprechstunde zu Arbeitsbedingungen. Diese Möglichkeit wird nun wieder eingeführt. Im Gesetz wird festgelegt, dass jeder Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, einen Betriebsarzt aufzusuchen. Damit soll erreicht werden, dass Arbeitnehmer den Betriebsarzt konsultieren, bevor Beschwerden zu Arbeitsausfällen führen. Um den Betriebsarzt aufzusuchen, benötigt der Arbeitnehmer keine Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber darf nicht über den Besuch, den Anlass dafür oder die Ergebnisse des Besuchs informiert werden.
Rahmenvertrag für Arbeitsschutzdienstleistungen
Das Gesetz legt Mindestanforderungen an den Vertrag zwischen Arbeitsschutzdienstleistern und Arbeitgebern fest. Der Basisvertrag umfasst die gesetzlichen Aufgaben, bei denen sich ein Arbeitgeber von einem Arbeitsschutzdienst unterstützen lassen muss. Der Gesetzentwurf enthält vier spezifische Rechte und Pflichten, die zu einer ordnungsgemäßen Berufsausübung durch den Betriebsarzt beitragen sollen. Dabei handelt es sich um folgende Themen:
- Der Arbeitgeber muss dem Betriebsarzt die Möglichkeit geben, jeden Arbeitsplatz zu besichtigen.
- Der Betriebsarzt muss dem Arbeitnehmer die Möglichkeit bieten, eine Zweitmeinung einzuholen.
- Der Betriebsarzt muss über ein Beschwerdeverfahren verfügen.
- Der Betriebsarzt und andere Arbeitsschutzfachkräfte haben das Recht, sich mit dem Mitbestimmungsgremium zu beraten.
Diese Rechte und Pflichten werden in der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsarzt geregelt. Dies gilt auch für die bereits bestehende Verpflichtung des Betriebsarztes, Berufskrankheiten beim Niederländischen Zentrum für Berufskrankheiten zu melden.
Durchsetzung und Überwachung
Die Aufsichtsbehörde SZW ist für die Überwachung der Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften zuständig. Wenn ein Arbeitgeber keinen Vertrag mit einem Arbeitsschutzdienst hat, erteilt die Aufsichtsbehörde SZW zunächst eine Verwarnung. Der Gesetzentwurf sieht für diese Fälle die sofortige Verhängung von Bußgeldern vor. Liegt zwar ein Vertrag vor, der jedoch nicht alle vorgeschriebenen Elemente enthält, kann die SZW-Aufsichtsbehörde eine Verwarnung aussprechen und die Einhaltung des Gesetzes verlangen. Die SZW-Aufsichtsbehörde muss die Überwachung der Nichtmeldung von Berufskrankheiten verbessern. Die Nichtmeldung von Berufskrankheiten durch Betriebsärzte und Arbeitsschutzdienste wird im Gesetzentwurf als Verstoß eingestuft. Die Möglichkeit, dem Betriebsarzt eine Geldbuße aufzuerlegen, wird bedingt in das Gesetz aufgenommen. Sollte die Zahl der Meldungen nicht wesentlich steigen, kann beschlossen werden, diese Bestimmung in Kraft treten zu lassen.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzentwurfs müssen bestehende Verträge zwischen Arbeitgebern und Arbeitsschutzdienstleistern, die den neuen Verpflichtungen nicht entsprechen, spätestens nach einem Jahr angepasst werden.
