Die Corona-Krise ist kein Grund, den Gesetzentwurf zur Regelung übermäßiger Kreditaufnahmen durch Geschäftsführer und Großaktionäre (DGA) zu verschieben. Das schreibt der Staatssekretär im Finanzministerium, Vijlbrief, in einem Schreiben an das Parlament.
Inzwischen wurde das Parlament dennoch aufgefordert, den Gesetzentwurf zurückzustellen. Im Koalitionsvertrag der Regierung Rutte IV ist festgelegt, dass die Regelung eingeführt wird, wobei der Schwellenwert von 500.000 € auf 700.000 € angehoben wird.
Sorgen
Das Parlament ist besorgt, ob die von dem neuen Gesetz betroffenen Geschäftsführer über ausreichende private Mittel verfügen, um die Liquiditätslage ihrer GmbH(s) zu sichern.
Vijlbrief weist darauf hin, dass noch keine Steuererklärungsdaten vorliegen, anhand derer sich die Entwicklung der Zahl der Geschäftsführer mit Schulden gegenüber ihrer eigenen GmbH (bzw. ihren eigenen GmbHs) einschätzen ließe.
Möglicherweise wurde ein Teil dieser Schulden bereits im Jahr 2019 getilgt. Damals war nämlich klar, dass der Steuersatz für wesentliche Beteiligungen von 25% auf 26,9% steigen würde. Geschäftsführende Gesellschafter haben dieser Erhöhung vorgegriffen, indem sie Dividenden ausgeschüttet haben, mit denen Schulden getilgt wurden.
Während der Corona-Krise hat die Regierung mit verschiedenen Unterstützungsmaßnahmen darauf hingearbeitet, die Liquiditätslage der Unternehmen aufrechtzuerhalten. Wenn Geschäftsführer während der Corona-Krise ihren GmbH(s) Darlehen gewährt haben, hat dies nicht zur Folge, dass mehr Geschäftsführer von dem Gesetzentwurf betroffen sind.
Vorbereitung
Geschäftsführende Gesellschafter haben noch ausreichend Zeit, die im Hinblick auf die Einführung der neuen Vorschriften erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Unter anderem aufgrund der Corona-Krise wurde das Inkrafttreten um ein Jahr verschoben. Das neue Gesetz soll am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Der erste Stichtag ist dann der 31. Dezember 2023.
Der Gesetzentwurf betrifft Geschäftsführer, die (ggf. gemeinsam mit verbundenen Personen) Schulden in Höhe von mehr als 500.000 € gegenüber ihrer/ihren GmbH(s) haben. Die steuerlich anerkannten Schulden für den Eigenwohnsitz werden dabei nicht berücksichtigt. Der Betrag der Schulden, der über 500.000 € hinausgeht, wird als übermäßig eingestuft und als fiktiver Vorteil aus einer wesentlichen Beteiligung in Box 2 mit Einkommensteuer belegt.
Siehe auch unseren Artikel Gesetzentwurf zur Regelung übermäßiger Kreditaufnahmen bei der eigenen Gesellschaft eingereicht.
