Gesetz über die Grundversicherung bei Arbeitsunfähigkeit von Selbstständigen

Der scheidende Minister Van Gennep hat den Gesetzentwurf zum Gesetz über die Grundversicherung bei Arbeitsunfähigkeit für Selbstständige (BAZ) in Internet-Konsultation gebracht.

Obligatorisch

Viele Selbstständige (ZZP-Er) haben keine Versicherung abgeschlossen für den Fall, dass ihr Einkommen aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit ausfällt. Oft verfügen diese Selbstständigen nicht über die Mittel, um die Beiträge zu bezahlen, oder sie halten die Beiträge schlichtweg für zu hoch.

Es ist vorgesehen, dass die BAZ für alle Selbstständigen verpflichtend wird, die in ihrer Einkommensteuererklärung Gewinne aus unternehmerischer Tätigkeit (wuo) angeben. Die Wartezeit für die Leistung beträgt ein Jahr, was bedeutet, dass der Selbstständige erst dann eine Leistung aus der BAZ erhält, wenn er oder sie ein Jahr lang krank war.

Erschwinglich, aber nur mit der nötigsten Ausstattung

Die Leistung stellt lediglich eine Mindestabsicherung dar. Der erkrankte Selbstständige erhält nach einer Wartezeit von einem Jahr 70% des Gewinns vor der Arbeitsunfähigkeit, jedoch höchstens den Mindestlohn. Die Leistung wird so lange gezahlt, bis der Selbstständige das AOW-Rentenalter erreicht hat.

Die Versicherung ist jedoch erschwinglich. Der steuerlich absetzbare Beitrag beläuft sich auf etwa 6,5% des Gewinns, wobei die Obergrenze bei 195 € pro Monat liegt (diese Obergrenze basiert auf dem Mindestlohn).

Abmeldung

Selbstständige, denen all dies zu gering erscheint, können sich dafür entscheiden, selbst eine (private) Berufsunfähigkeitsversicherung abzuschließen. Die Leistung aus dieser Versicherung darf nicht niedriger sein als die Leistung aus der BAZ und muss bis zum Erreichen des AOW-Rentenalters des Selbstständigen laufen. Der Beitrag für die private Versicherung muss mindestens dem Beitrag entsprechen, der gemäß der BAZ zu entrichten wäre.

Für bestehende Berufsunfähigkeitsversicherungen wird es Übergangsregelungen geben.

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