Ein Geschäftsführer mit Anteilseigner (DGA) nimmt ein Darlehen in Höhe von gut sieben Tonnen von seiner eigenen GmbH auf. Der Betrag, der über den gesetzlichen Schwellenwert von 700.000 € hinausgeht, wird als fiktiver regulärer Vorteil besteuert. Der Geschäftsführer hält dies für einen Verstoß gegen das europäische Eigentumsrecht und das Diskriminierungsverbot. Warum wird ein geschäftliches Darlehen genauso gewichtet wie ein nicht geschäftliches Darlehen? Das Gericht in Den Haag weist alle Einwände zurück. Der Gesetzgeber durfte sich für eine einfache Regelung entscheiden, die alle Darlehen gleich behandelt.
Die Verschuldung steigt rapide an
Der Geschäftsführer hält alle Anteile an einer GmbH. Seine Kontokorrentverbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft steigen von gut 5.000 € im Jahr 2017 auf fast 600.000 € Ende 2022. Im Jahr 2023 steigt die Verbindlichkeit weiter auf 786.278 €. Am 1. Januar 2023 ist das Gesetz über übermäßige Kreditaufnahme in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht vor, dass Verbindlichkeiten gegenüber der eigenen GmbH, die den Schwellenwert von 700.000 € überschreiten, als fiktiver regulärer Vorteil in Box 2 besteuert werden. Der überhöhte Teil beträgt 86.278 €. Nach der Aufteilung mit seinem steuerlichen Partner werden 75.127 € beim Geschäftsführer zum Steuersatz für wesentliche Beteiligungen besteuert.
Berufung auf Grundrechte
Der Geschäftsführer macht geltend, dass die Abgabe gegen das europäische Eigentumsrecht verstößt. Er führt an, dass der Gesetzgeber zu Unrecht nicht zwischen geschäftlichen und nicht geschäftlichen Darlehen unterscheide. Ein Darlehen mit geschäftlichen Bedingungen und Sicherheiten müsse anders behandelt werden als eine informelle Schuld ohne Tilgungsplan. Darüber hinaus hält der Geschäftsführer die Abgabe für unverhältnismäßig, da sie eine radikale Änderung darstellt, die ohne Übergangsregelung eingeführt wurde. Schließlich beruft er sich auf das Diskriminierungsverbot und macht geltend, dass die Abgabe gegen den Grundsatz der Leistungsfähigkeit verstoße.
Die Verfügbarkeit von Finanzmitteln ist entscheidend
Das Gericht weist alle Einwände zurück. Die Abgabe hat eine gesetzliche Grundlage, dient einem legitimen Zweck und wahrt das erforderliche Gleichgewicht zwischen Einzel- und Allgemeininteresse. Ziel des Gesetzes ist es, die Aufschiebung und Umgehung der Steuerpflicht durch Geschäftsführer zu verhindern. Dabei ist entscheidend, dass der Geschäftsführer zu irgendeinem Zeitpunkt über den geliehenen Betrag verfügen konnte. Ob das Darlehen geschäftlich oder nicht geschäftlich ist, spielt keine Rolle. Der Gesetzgeber hat sich bewusst für eine einfache Regelung entschieden, bei der alle Darlehen – mit Ausnahme der Hypothek auf die eigene Wohnung – gleich behandelt werden. Diese Entscheidung ist nicht unangemessen.
Fünf Jahre Vorlaufzeit
Das Gericht urteilt ferner, dass die Abgabe nicht unverhältnismäßig ist. Der Gesetzgeber hat die Maßnahme bereits im September 2018 angekündigt, sodass Geschäftsführer mehr als fünf Jahre Zeit hatten, ihre Schulden abzubauen. Zudem kann ein Geschäftsführer, der seine Schulden später tilgt, den zuvor besteuerten Betrag als negativen regulären Vorteil verrechnen, und der Schwellenwert wurde um 200.000 € höher festgesetzt als ursprünglich vorgesehen. Bei diesem Geschäftsführer kommt zudem keine Rückwirkung zum Tragen. Seine Verschuldung stieg erst im Jahr 2023 über den Schwellenwert. Die Klage ist unbegründet.
