Ein Geschenk? Oder doch nicht!

Spenden sind von dem Einkommen abzugsfähig, auf das du Einkommensteuer zahlst. Der Fiskus beteiligt sich dann (abhängig von der Höhe Ihres Einkommens) mit fast 52% an Ihrer Großzügigkeit (wenn Sie 100 € spenden, ergibt sich daraus ein Einkommensteuervorteil von 52 €).
In der Steuerpläne für 2019 wird dieser Vorteil schrittweise auf nur noch 37% reduziert.

Bedingungen für eine Schenkung

Du musst dann allerdings an einen ANBI. Ihre Spenden sind steuerlich absetzbar, sofern sie 1% Ihres (gemeinsamen) Gesamteinkommens übersteigen (die Absetzgrenze). Der Abzug beträgt maximal 10% Ihres (gemeinsamen) Gesamteinkommens (die Abzugsgrenze).

Eine Alternative ist die Spende in Form einer regelmäßigen Zuwendung. In diesem Fall spielen die Abzugsschwelle und der Abzugshöchstbetrag keine Rolle. Eine Spende in Form einer regelmäßigen Zahlung können Sie auch an einen Verein mit mindestens 25 Mitgliedern leisten. Diese Variante wird in der Praxis genutzt, um das Finanzamt an der Finanzierung des Baus von Sportanlagen (wie beispielsweise Kunstrasenplätzen) beteiligen zu lassen.

Ein Geschenk erstellen

Der steuerliche Vorteil in Höhe von 52% des Wertes der Schenkung kann ein guter Grund sein, eine steuerlich absetzbare Spende zu tätigen. Ein Künstler, der eines seiner selbst geschaffenen Kunstwerke einem Museum in New York überlassen möchte, unternimmt dazu einen mutigen Versuch. Doch dieser Versuch scheitert vor dem Finanzgericht.

Der Wert des Werks wurde auf 100.000 € geschätzt. Mit einer notariellen Urkunde schenkt der Künstler das Werk im Jahr 2012 in Form einer periodischen Zuwendung (über einen Zeitraum von 5 Jahren wird jedes Jahr ein Anteil von 1/5 des Eigentums übertragen) an eine von ihm selbst gegründete Stiftung. Die Stiftung überträgt das Werk an das Museum. Die eigene Stiftung wurde natürlich zwischengeschaltet, da das amerikanische Museum nicht den Status einer gemeinnützigen Einrichtung (ANBI) besitzt.

Die Steuerbehörde hat für die Stiftung die ANBI-Regelung für anwendbar erklärt (sogar als kulturelle ANBI, wodurch bei der Absetzung der Spende ein Aufschlag von 1.250 € geltend gemacht werden darf). Der Künstler zieht die fünf regelmäßigen Zahlungen in Höhe von jeweils 20.000 € (zuzüglich des Zuschlags) als regelmäßige Spende von seinem Einkommen für die Einkommensteuer ab.

ANBI-Status entzogen

Im Jahr 2015 entzieht die Steuerbehörde der Stiftung rückwirkend den ANBI-Status. Das Gericht stimmt dem zu. Die tatsächlichen Tätigkeiten der Stiftung zielen nämlich ausschließlich auf die Übertragung des Gemäldes an das Museum ab. Damit wird nicht das Allgemeininteresse gewahrt, sondern das individuelle Interesse eines der Stiftungsvorstände (des Künstlers selbst).

Handelt es sich um eine (steuerlich absetzbare) Spende?

In einem Verfahren über die Abzugsfähigkeit der regelmäßigen Spende vom Einkommen bei der Einkommensteuer entscheidet Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden dass hier keine Großzügigkeit vorliegt. Dazu ist erforderlich, dass der Schenkende verarmt und der Beschenkte bereichert wird. Da die Stiftung das Gemälde an das Museum übertragen muss, wird die Stiftung nicht bereichert. Der Wert der Schenkung beträgt für die Stiftung null.

Zudem kann nach Ansicht des Gerichts nicht behauptet werden, dass der Künstler keine Gegenleistung erhalte. Er schenkt das Gemälde dem Museum, damit es dort ausgestellt wird und er so seinen Bekanntheitsgrad steigern kann. Dass dieser Gegenleistung des Museums möglicherweise ein geringerer Wert beigemessen werden kann als dem Schätzwert des Gemäldes, ändert daran nichts. In diesem Fall liegt keine Schenkung des Restbetrags vor.

Einrichtung einer Anlaufstelle

In einem Verfahren wegen Appellationsgerichtshof Den Haag Der Steuerrichter kommt zu dem Schluss, dass die ANBI als sogenannte „Anlaufstelle“ fungierte. Die Spende wurde an eine Moschee geleistet, die den ANBI-Status besitzt. Aus der Korrespondenz der Moschee geht jedoch hervor, dass der Spendenbetrag gemäß dem Wunsch des Spenders an eine Einrichtung weitergeleitet wurde, die nicht über den ANBI-Status verfügt. Die Moschee ist somit lediglich die Zahlstelle und nicht der Empfänger der Spende. Eine nachträglich abgegebene, anderslautende Erklärung konnte das Blatt nicht mehr wenden.

Inhaltsübersicht