Geschäftsführer haftet für Fehler in der Buchführung

Vorstandsmitglieder, die wissen, dass die Buchhaltung technische Fehler enthält, müssen Maßnahmen ergreifen. Tun sie dies nicht, steigt das Risiko, dass sie sich der Vorstandshaftung aussetzen.

Dies hat die Landgericht Gelderland Dies wurde kürzlich in einem Fall bestätigt, in dem der Steuerbeamte die Geschäftsführer einer GmbH persönlich für die Mehrwertsteuer und die Lohnsteuer haftbar machte, die die GmbH nicht zahlen konnte.

Zahlungsunfähigkeit gemeldet

Die Geschäftsführer hatten die Zahlungsunfähigkeit der GmbH rechtzeitig beim Finanzamt gemeldet. Daher trägt das Finanzamt die hohe Beweislast dafür, dass die Nichtzahlung der Steuern auf grobes Verschulden der Geschäftsführer zurückzuführen ist. Diese Beweislast kann das Finanzamt erfüllen.

Die GmbH hatte für das 4. Quartal 2013 eine Null-Umsatzsteuererklärung eingereicht. Für die ersten drei Quartale wurden Erklärungen eingereicht, aus denen sich eine Umsatzsteuerrückerstattung ergab. Nach Ablauf des Jahres 2013 wurden diese Erklärungen durch eine Nacherklärung korrigiert, woraufhin Mehrwertsteuer zu zahlen war. Die Geschäftsführer begründeten dieses Vorgehen damit, dass es zu fehlerhaften Verknüpfungen in der Buchhaltungssoftware gekommen sei.

Meldeverhalten

Das Gericht stellt ferner fest, dass sich ein eindeutiges Muster bei den Zeitangaben erkennen lässt. Auch für die Jahre 2011 und 2012 wurden fehlerhafte Steuererklärungen abgegeben, die später durch Nacherklärungen korrigiert wurden. Unter anderem auf dieser Grundlage urteilt das Gericht, dass die Geschäftsführer grobe Fahrlässigkeit begangen haben, wodurch die Mehrwertsteuer nicht gezahlt werden kann.

Die gesamtschuldnerische Haftung für die Mehrwertsteuer bedeutet jedoch nicht, dass die Geschäftsführer auch persönlich für die nicht gezahlte Lohnsteuer haftbar gemacht werden können. Schließlich wurde die Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig gemeldet, und hinsichtlich der Lohnsteuer weist die Steuerbehörde nach, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht auf grobes Verschulden der Geschäftsführer zurückzuführen ist.

Inhaltsübersicht