
Ein wesentlicher Nachteil einer steuerlichen Einheit für die Mehrwertsteuer besteht darin, dass alle Teile der steuerlichen Einheit gesamtschuldnerisch für die Mehrwertsteuerschulden der steuerlichen Einheit haften. Gericht in ‘s-Hertogenbosch hat kürzlich entschieden, dass dies nicht gegen europäisches Recht verstößt.
Gesamtschuldnerische Haftung
Die betroffene Gesellschaft in dieser Sache, eine GmbH, bildete seit dem 20. Oktober 2003 mit ihrer Muttergesellschaft (der Holding) eine steuerliche Einheit für Mehrwertsteuerzwecke. Zu dieser steuerlichen Einheit gehörten auch drei Schwester-GmbHs. Im Mai 2012 gingen diese drei Schwester-BVs in Konkurs. Das Finanzamt bestätigte in einem Schreiben, dass die konkursgegangenen Schwester-BVs ab Mai 2012 nicht mehr zur Umsatzsteuer-Gemeinschaft gehörten. Die Umsatzsteuer-Einheit bestand ab diesem Zeitpunkt nur noch aus der Holding und dem Betroffenen.
Im Mai 2012 erließ die Steuerbehörde gegenüber der steuerlichen Einheit Nachforderungsbescheide für die Mehrwertsteuer für das erste und zweite Quartal 2012. Diese Nachforderungen betrafen die Mehrwertsteuer auf Lieferungen und Dienstleistungen, die von den insolventen Schwester-BV erbracht wurden. Für die Begleichung der Nachforderungsbescheide wurde der Betroffene als Teil der Umsatzsteuer-Einheit vom Steuerbeamten in die Haftung genommen.
Die Behauptung des Beteiligten, dass die Schwester-BV nicht mehr Teil der steuerlichen Einheit für Mehrwertsteuerzwecke waren, scheiterte natürlich. Die Nachforderungsbescheide bezogen sich nämlich auf Zeiträume vor der Auflösung der steuerlichen Einheit.
Daher berief sich der Betroffene auf das europäische Recht. Der Gerichtshof kommt jedoch zu dem Schluss, dass die niederländischen Vorschriften zur Mehrwertsteuer-Steuereinheit im Einklang mit der europäischen Mehrwertsteuerrichtlinie stehen. Da eine Mehrwertsteuer-Einheit keine juristische Person ist, gegen die der Finanzbeamte vorgehen kann, sind die Vorschriften zur gesamtschuldnerischen Haftung gesetzlich geregelt. Und auch dies steht nicht im Widerspruch zum europäischen Recht.
Gesamtschuldnerische Haftung abmelden
In dem oben beschriebenen Fall lag ein Schreiben vor, in dem die Steuerbehörde bestätigte, dass die steuerliche Einheit beendet worden war. Das ist von großer Bedeutung. Die gesamtschuldnerische Haftung endet nämlich nicht von selbst. Bei der Auflösung einer steuerlichen Einheit für die Umsatzsteuer ist es unerlässlich, dass die gesamtschuldnerische Haftung durch ein Schreiben an die Steuerbehörde abgemeldet wird. Geschieht dies nicht, bleibt die gesamtschuldnerische Haftung bestehen.
Die Aufhebung der gesamtschuldnerischen Haftung wird oft vergessen, da die Umsatzsteuer-Einheit “automatisch” endet. Das heißt: sobald die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Die Insolvenz eines Mitglieds der steuerlichen Einheit bedeutet übrigens nicht automatisch, dass die steuerliche Einheit aufgelöst wird. Dazu müssen in jedem Einzelfall alle Voraussetzungen geprüft werden, die für die steuerliche Einheit im Bereich der Mehrwertsteuer gelten.
