Der scheidende Staatssekretär Van Rij verlängerte die vorübergehende Lockerung der Sanierungspolitik auf 1. April 2024. Die befristete Regelung gilt nun für alle Umstrukturierungsanträge, die vor dem 1. April 2024 bei der Steuerbehörde eingereicht werden.
Vorübergehende Entspannung
Er schreibt, dass in einem Brief der Kammer in dem er das Parlament über die Fortschritte bei der Beitreibung der Corona-Steuerschulden unterrichtete. Unter dem vorübergehende Lockerung der Sanierungspolitik die Steuerverwaltung nimmt Sanierungsanträge wohlwollend zur Kenntnis und begnügt sich vorübergehend mit demselben Verteilungsprozentsatz, den ungesicherte Gläubiger erhalten (d.h. mit 100% statt 200%). Dadurch wird es für die Gläubiger interessanter, bei der Umschuldung mitzuarbeiten.
Weitere Bedingungen
Die Sanierungspolitik beinhaltet den Erlass eines Teils der ausstehenden Steuerschulden. Die Steuerverwaltung beteiligt sich daran nur, wenn eine Einigung mit allen Gläubigern vorliegt und keine vernünftige Möglichkeit besteht, einen Dritten haftbar zu machen. Zusätzlich zu dem oben erwähnten Kriterium 100%-/200% sind an den Erlass folgende Bedingungen geknüpft (Abschnitt 22 Durchführungsverordnung Invorderingswet 1990):
- der Teil der Steuerforderungen der Steuerverwaltung hat einen erheblichen Umfang;
- und mindestens die gleiche Größe hat, wie sie durch Vollstreckungsmaßnahmen erreicht werden kann;
- die Steuerverwaltung wird in Bezug auf die Höhe der Leistungen und die Höhe der Zahlungen gegenüber gleichberechtigten Gläubigern nicht benachteiligt;
- die steuerlichen Verpflichtungen, die bei der Bearbeitung des Erlassantrags entstehen, rechtzeitig und vollständig erfüllt werden;
- es bestehen reale Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens nach der Umschuldung (ist dies nicht der Fall, gelten andere Bedingungen).
Formular
Der Antrag auf Erlass ist unter Verwendung des vom Finanzamt dafür vorgesehenen Formulars zu stellen Formular. Um die Erleichterung der vorübergehenden Lockerung der Sanierungspolitik in Anspruch nehmen zu können, muss dem Formular Folgendes beigefügt werden:
- Eine begründete Erklärung des Unternehmers oder in seinem Namen über das Auftreten der finanziellen Schwierigkeiten;
- eine Liquiditätsprognose für die nächsten 24 Monate, aus der die voraussichtlich verfügbare Rückzahlungskapazität hervorgeht (wobei notwendige Investitionen berücksichtigt werden können);
- Eine positive Bewertung der Rentabilität des Unternehmens durch eine Bank, einen Wirtschaftsprüfer oder einen Umstrukturierungsexperten (andernfalls wird das Finanzamt die Rentabilität weiter untersuchen).
