Die Höhe der AOW-Leistung hängt von der Lebenssituation des Leistungsempfängers ab. Zusammenlebende erhalten eine niedrigere Leistung als Alleinstehende. Die Unterscheidung zwischen Zusammenlebenden und Alleinstehenden ist nicht immer leicht zu treffen. In einem Verfahren war strittig, ob ein Untermieter gewerblich in der Wohnung des Leistungsempfängers wohnte.
Bei dem früheren Antrag auf Anw-Leistung kam eine eingeleitete Untersuchung zu dem Ergebnis, dass zwischen dem Leistungsempfänger und dem Zimmerbewohner eine Geschäftsbeziehung bestand. Im Anschluss an den Antrag auf eine Anw-Leistung wurde eine neue Untersuchung über die Lebens- und Wohnsituation der Betroffenen durchgeführt. Diese Untersuchung kam zu dem Ergebnis, dass die Betroffenen einen gemeinsamen Haushalt führten.
Ein unverheirateter Erwachsener, der mit einem anderen unverheirateten Erwachsenen einen gemeinsamen Haushalt führt, gilt für die Zwecke des AOW als verheiratet. Personen führen einen gemeinsamen Haushalt, wenn sie ihren Hauptwohnsitz im selben Haus haben und füreinander sorgen, indem sie sich an den Kosten des Haushalts beteiligen oder anderweitig dafür aufkommen.
In diesem Fall führten die folgenden Umstände zur Feststellung eines gemeinsamen Haushalts. Der Zimmerbewohner durfte alle Einrichtungen des Hauses nutzen. Der Leistungsempfänger zahlte die festen Ausgaben und kochte und wusch für beide. Sie aßen auch gemeinsam, fuhren gemeinsam mit dem Auto des Zimmerbewohners einkaufen und erledigten Arbeiten im und am Haus. Es handelte sich also nicht um ein rein fremdbestimmtes Unterbringungsverhältnis.
