Ein Geschäftsführer eines Transportunternehmens wird für fast 730.000 € an nicht gezahlten Lohnsteuern und Umsatzsteuern haftbar gemacht. Er macht geltend, er habe seine Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig gemeldet. Das Gericht urteilt jedoch, dass dies nicht der Fall ist. Der Antrag auf einen Corona-Zahlungsaufschub wurde unter Angabe eines falschen Grundes gestellt. Zudem liegt eine offensichtliche Misswirtschaft vor. Während sich die Steuerschulden häufen, erhält der Geschäftsführer über 470.000 € von Konzerngesellschaften, ohne dass klar ist, wofür diese Gelder bestimmt sind.
Starkes Wachstum, keine Steuern gezahlt
Das Transportunternehmen wird im August 2020 gegründet und wächst rasch. Der Umsatz steigt von 1,5 Millionen Euro im Jahr 2020 auf fast 9 Millionen Euro im Jahr 2023. Gleichzeitig bleiben erhebliche Beträge an Lohnsteuer und Umsatzsteuer unbezahlt. Im Januar 2022 beantragt das Unternehmen aufgrund rückläufiger Aufträge einen Aufschub aufgrund der Corona-Krise. Die Steuerbehörde gewährt diesen Aufschub, widerruft ihn jedoch später, da keine ausreichenden Erklärungen zum Zusammenhang mit der Corona-Krise vorgelegt werden.
Corona-Aufschub aus falschen Gründen
Der Geschäftsführer macht geltend, dass der Antrag auf einen Aufschub aufgrund der Corona-Krise als Meldung der Zahlungsunfähigkeit gelte. Das Gericht weist diesen Standpunkt zurück. Der angegebene Grund erweist sich angesichts des starken Umsatzwachstums als unzutreffend. Daher gilt der Antrag nicht als gültige Meldung. Ein späterer Antrag auf eine Zahlungsvereinbarung vom 1. Mai 2023 wird zwar als Meldung angesehen, ist jedoch nur für die Monate Februar und März 2023 fristgerecht.
Kein umsichtig handelnder Geschäftsführer
Auch für diese Monate haftet der Geschäftsführer weiterhin. Das Gericht stellt fest, dass eine offensichtlich unsachgemäße Geschäftsführung vorliegt. Der Geschäftsführer ist über die Steuerschulden informiert und erhält hierzu mehrere Übersichten. Dennoch bleiben Steuererklärungen aus oder werden zu spät eingereicht, wodurch die Schulden weiter ansteigen. Gleichzeitig werden 3,8 Millionen Euro an verbundene Unternehmen überwiesen. Nach Angaben des Geschäftsführers sind diese Zahlungen für den Fortbestand der Unternehmensgruppe notwendig, doch ein großer Teil des Geldes fließt letztendlich ihm selbst zu.
Über vier Tonnen ohne Erklärung
Innerhalb von drei Jahren erhält der Geschäftsführer von Konzerngesellschaften 723.567 € auf sein Privatkonto. Davon entfallen 253.108 € auf das Nettogehalt. Für den verbleibenden Betrag von 470.459 € gibt er keine Erklärung ab. Auch aus den Kontoauszügen geht nicht hervor, wofür diese Beträge gezahlt wurden. Das Gericht hält es für plausibel, dass ein großer Teil dieses Betrags indirekt vom Transportunternehmen stammt, und stuft diese Zahlungen als ungeschäftlich ein.
Nicht vorhandene Rechtsprechung
Auffällig ist, dass das Gericht einen Teil der Berufungsschrift außer Acht lässt. Diese enthält mehrere fehlerhafte und nicht existierende Verweise auf die Rechtsprechung. Das Gericht lässt die darauf basierenden Argumente außer Acht. Das Muster nicht existierender Urteile mit plausibel klingenden Fundstellen erinnert an KI-Halluzinationen. Das Gericht sagt es nicht wörtlich, aber die Botschaft ist klar: Überprüfen Sie Ihre Quellen.
