
Die Steuerbehörde bietet Fachärzten mit einer GmbH die Möglichkeit, die Höhe des von der GmbH auszuzahlenden Gehalts mittels einer (Standard-)Feststellungsvereinbarung (VSO) verbindlich festzulegen. Das übliche Gehalt wird dann auf 160.000 € festgesetzt. Davon muss dem Facharzt nach Abzug der Effizienzmarge gemäß der Regelung für das übliche Gehalt 25% Folgendes ausgezahlt werden: € 120.000. Selbstverständlich knüpft das Finanzamt an die dadurch gewonnene Sicherheit eine Reihe von Bedingungen.
Das übliche Gehalt von 160.000 € basiert auf einer Arbeitszeit von 45 Stunden pro voller Arbeitswoche. Ärzte, die weniger Stunden arbeiten, können ein anteilig niedrigeres Gehalt zugrunde legen, während Ärzte, die mehr Stunden arbeiten, von einem höheren Gehalt ausgehen müssen. In dem vorgenannten üblichen Gehalt sind ein Urlaubszuschlag von 8%, ein Häufigkeitszuschlag von 6%, ein Intensitätszuschlag von 15% sowie eine eventuelle Gratifikation enthalten.
Das Kontokorrentkonto des Facharztes bei seiner GmbH darf am 31. Dezember 2015 einen Höchstsaldo (Verbindlichkeit gegenüber der GmbH) von 17.500 € aufweisen. Ist die Verbindlichkeit gegenüber der GmbH höher ist, muss der Überschuss im Jahr 2016 als Dividende ausgeschüttet werden (und falls eine Dividendenausschüttung nicht möglich ist, muss mit dem Finanzamt abgesprochen werden, wie der Saldo des Kontokorrents langfristig auf eine Schuld von höchstens 17.500 € reduziert wird). Echte Gelddarlehen gehören nicht zum Kontokorrent, sofern diese Darlehen zu marktüblichen Bedingungen aufgenommen wurden.
Die VSO wird ausschließlich für das Jahr 2015 abgeschlossen. Der Facharzt, der die VSO abschließt, verzichtet für die Anwendung der Regelung zum üblichen Arbeitsentgelt ausdrücklich auf sein Widerspruchs- und/oder Rechtsmittelrecht. Hält sich eine Partei nicht an die VSO, erlischt diese, und stehen beiden Parteien selbstverständlich wieder alle gesetzlichen Möglichkeiten offen. Bei Ärzten, die die VSO nicht abschließen, bewertet die Steuerbehörde das (übliche) Entgelt auf der Grundlage individueller Tatsachen und Umstände. Diese Ärzte können aus der Regelung zur VSO keinerlei Rechte ableiten.
