
Im Mai schrieben wir in einem Factsheet über die Möglichkeiten, das Gehalt eines Geschäftsführers und Großaktionärs (DGA) angesichts der Corona-Krise zu senken. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass Sie das Gehalt Ende 2020 noch einmal überprüfen.
Vorübergehende Senkung
Anfang 2020 wurde beschlossen, das Gehalt des Geschäftsführers vorübergehend zu kürzen. Spätestens bis Ende 2020 muss dann dafür gesorgt werden, dass ein Gehalt ausgezahlt wird, das den üblichen Gehaltsregelungen entspricht.
Der Grund für diese Regelung ist, dass die GmbH keine Lohnsteuer auf ein Gehalt zahlen soll, das der Geschäftsführer im Nachhinein gar nicht in Anspruch nehmen musste. Denn im Allgemeinen ist es nicht möglich, bereits ausgezahlte Löhne rückgängig zu machen.
Umsatzbezogen
Das Gehalt des Geschäftsführers mit Anteilseignerstatus (DGA) darf in dem Maße niedriger festgesetzt werden, in dem die GmbH einen geringeren Umsatz erzielt hat. Dazu wird der Umsatz im Jahr 2020 mit demjenigen im Jahr 2019 verglichen. Diese Umsätze dürfen dabei nicht durch besondere Ursachen wie Gründung, Streik, Fusion, Spaltung und außerordentliche Ergebnisse beeinflusst worden sein.
Kontokorrentkonto
Außerdem solltest du das Kontokorrentkonto des Geschäftsführers bei der GmbH überprüfen. Soweit die Kontokorrentverbindlichkeiten des Geschäftsführers gegenüber der GmbH gestiegen sind (und/oder mehr Dividenden ausgeschüttet wurden), darf das übliche Gehalt des Geschäftsführers nicht gekürzt werden.
ACHTUNG!
Wenn das noch auszuzahlende Entgelt in der Lohnsteuererklärung für den letzten Erklärungszeitraum des Jahres 2020 berücksichtigt wird, fällt die geschuldete Lohnsteuer NICHT unter die außerordentliche Zahlungsstundung. Diese Regelung läuft nämlich am 31. Dezember 2020 aus (Wir schließen nicht aus, dass die Regelung noch verlängert wird, aber davon ist derzeit noch keine Rede.).
Die Steuer, für die die Zahlungsverpflichtung nach dem 31. Dezember 2020 entsteht, muss innerhalb der regulären Frist entrichtet werden. Die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer auf das im Dezember 2020 ausgezahlte Arbeitsentgelt entsteht im Januar 2021. Die Lohnsteuer muss dann spätestens am 31. Januar 2021 vollständig entrichtet sein.
Wird das Gehalt im November ausgezahlt, fällt die Lohnsteuer unter die Sonderfristenregelung (sofern zutreffend). Die GmbH kann grundsätzlich noch bis zum 1. Januar 2021 eine Sonderfristenregelung beantragen.
Die Steuer kann dann ab dem 1. Juli 2021 in 36 gleichen monatlichen Raten getilgt werden. Siehe unser Informationsblatt zum Thema Sonderzahlungsaufschub.
