Keine Strafe bei Nichtabführung der Mehrwertsteuer

Wenn Sie feststellen, dass Sie für bereits abgelaufene Erklärungszeiträume zu viel oder zu wenig Umsatzsteuer abgeführt haben, müssen Sie eine Nacherklärung einreichen. Wir haben bereits einen Artikel dazu geschrieben: Artikel zu diesem Thema.

Ergänzungserklärung

Dies müssen Sie gesetzlich von sich aus tun, und zwar innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem Sie festgestellt haben, dass die eingereichte(n) Steuererklärung(en) nicht korrekt ist (sind). Die Nacherklärungssteuererklärung muss ab 2018 digital eingereicht werden. Dies ist über eine Software möglich oder mithilfe eines Formulars in Ihrem persönlichen Bereich auf der Website der Steuerbehörde. Sie melden sich dabei mit denselben Zugangsdaten an, mit denen Sie auch die periodischen Umsatzsteuererklärungen einreichen.

Keine Strafe

Die Berufungsgericht ‘s-HertogenboschDas Gericht hat kürzlich entschieden, dass für die unterlassene oder verspätete Abgabe einer ergänzenden Umsatzsteuererklärung keine Strafe verhängt werden darf. Das Gericht hält es in diesem Fall für rechtmäßig und überzeugend bewiesen, dass sich der Angeklagte der vorsätzlichen Nichtbeachtung der Nacherklärungspflicht schuldig gemacht hat. Es urteilt jedoch, dass diese Verpflichtung im Widerspruch zum Verbot der Selbstbelastung steht (auch bezeichnet als das Nemo-Tenetur-Prinzip).

Der Fall betrifft eine “klassische” Situation. Ein Transportunternehmen befindet sich in finanziellen Schwierigkeiten. Vor diesem Hintergrund wird beschlossen, die Umsatzsteuererklärungen mit viel zu niedrigen Beträgen einzureichen. Die geringere zu entrichtende Mehrwertsteuer verschafft dem Unternehmen etwas Spielraum im Cashflow. Die zu niedrigen Mehrwertsteuererklärungen werden über einen längeren Zeitraum hinweg eingereicht. Und natürlich werden die Versäumnisse nicht durch Nacherklärungen korrigiert.

Es ist zu erwarten, dass die Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde einlegen wird. Wir müssen also noch abwarten, ob auch der Oberste Gerichtshof der Ansicht ist, dass für die Nichteinhaltung der Nachtragspflicht keine Strafen verhängt werden dürfen.

Trotzdem weiter Nahrungsergänzungsmittel einnehmen?

Die Entscheidung des Gerichts in ‘s-Hertogenbosch berührt natürlich nicht die Verpflichtung, die jährlichen, vierteljährlichen oder monatlichen Umsatzsteuererklärungen fristgerecht und mit den korrekten Beträgen einzureichen. Unternehmer, die dieser Verpflichtung nicht nachkommen, können bestraft werden. In der Regel handelt es sich dabei um eine Verwaltungsstrafe, bei schwerwiegenderen Verstößen kann ein solcher Unternehmer jedoch natürlich strafrechtlich verfolgt werden.

Eine Unterlassung in einer Zeitraummeldung wird durch eine Nachmeldung nicht rückgängig gemacht. Ein Unternehmer, der Fehler jedoch aus eigener Initiative korrigiert, hat in der Regel Anspruch auf eine Strafmilderung.

Zur Klarstellung: Der Angeklagte in dem Fall, über den das Gericht in Den Bosch entschieden hat, wurde vom Gericht zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten (mit einer Bewährungszeit von 2 Jahren) und zu einer unbedingten Arbeitsstrafe von 240 Tagen verurteilt. Diese Strafe wurde wegen der vorsätzlichen Abgabe falscher Umsatzsteuererklärungen verhängt.

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