Die nachträgliche Umsatzsteuererklärung musst du von dir aus einreichen

Wenn sich herausstellt, dass Sie zu wenig Umsatzsteuer abgeführt haben, müssen Sie eine Nacherklärungserklärung einreichen. Und das müssen Sie ganz von sich aus tun, sobald Sie wissen, dass Sie zu wenig Umsatzsteuer abgeführt haben. Der Gesetzgeber erlegt Unternehmern hierfür eine Selbstanzeigepflicht auf. Diese Pflicht gilt übrigens auch, wenn du zu viel Mehrwertsteuer abgeführt hast.

Ergänzungserklärung

Wir haben die Verpflichtung, eingereichte Umsatzsteuererklärungen zu ergänzen (nachzutragen), bereits in unserem Artikel beschrieben Ergänzende Umsatzsteuererklärung bis zum 1. April. Auch wenn Sie eine Nachzahlung leisten müssen, sobald Sie feststellen, dass Sie zu wenig oder zu viel Mehrwertsteuer abgeführt haben, ist es wichtig, dies in jedem Fall bis zum 1. April des Jahres zu tun, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Korrektur bezieht.

Derzeit kannst du die Umsatzsteuer-Ergänzungserklärung noch in Papierform einreichen. Dazu musst du das vom Finanzamt bereitgestellte Formular verwenden.

Wie die Steuerbehörde kürzlich auf ihrer Website mitteilte, kann eine ergänzende Umsatzsteuererklärung ab dem 1. Januar 2018 nur noch digital eingereicht werden. Dies ist entweder über den Zugang als Unternehmer auf der Website der Steuerbehörde oder mit eigener Software möglich.

Beträgt die zu korrigierende Mehrwertsteuer 1.000 € oder weniger, kann die Korrektur auch in der nächsten regulären Mehrwertsteuererklärung berücksichtigt werden.

Fein

Dass der freiwilligen Verpflichtung zur Berichtigung der Umsatzsteuerabführung große Bedeutung beigemessen wird, geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Gelderland. Selbstverständlich bestätigt das Gericht, dass der Unternehmer verpflichtet ist, der Steuerbehörde mittels einer Nacherklärungserklärung die korrekten Angaben zu übermitteln. Der Unternehmer muss jedoch auch sicherstellen, dass die Nacherklärungserklärung die Steuerbehörde tatsächlich erreicht.

Das Gericht entscheidet, dass es nicht ausreicht, wenn der Unternehmer glaubhaft macht, dass die ergänzende Steuererklärung an die Steuerbehörde versandt wurde. Vom Unternehmer wird verlangt, dass er sich in irgendeiner Weise vergewissert, dass die Nacherklärungssteuererklärung beim Finanzamt eingegangen ist. Dies kann unter anderem durch einen eingeschriebenen Versand geschehen, aber auch dadurch, dass er sich nach dem Versand beim Finanzamt erkundigt, ob die Steuererklärung eingegangen ist.

Das Gericht bestätigt die Geldbuße, die wegen Nichteinhaltung der spontanen Auskunftspflicht verhängt wurde. Die Geldbuße beträgt 25% der nachträglich festgesetzten Mehrwertsteuer.

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