
Der Pauschalbetrag für den üblichen Lohn wurde für 2016 (unverändert gegenüber 2014 und 2015) festgelegt auf € 44.000. Leider gibt es daher 2016 keine Gehaltserhöhung für den Gesellschafter-Direktor (DGA). Zumindest dann nicht, wenn sein Gehalt dem normalen Tariflohn entspricht.
Üblicher Lohn
Der übliche Lohn ist der Bruttolohn, der dem Arbeitnehmer in der mit der DGA am ehesten vergleichbaren Beschäftigung gezahlt wird. Das Bruttogehalt der DGA muss mindestens 75% dieses üblichen Gehalts betragen (bis 2014 mussten anstelle von 75% mindestens 70% an die DGA gezahlt werden). Dies kann natürlich deutlich über der Norm von 44.000 € liegen. Erhält die DGA ein Bruttogehalt, das unter 75% des üblichen Lohns liegt, kann die Steuerbehörde die Lohnsteuer auf die Differenz einbehalten.
Fachärzte, die ihren Beruf über eine persönliche Holdinggesellschaft ausüben, konnten sich 2015 mit den Steuerbehörden auf eine Vergleichsvereinbarung zu dem Schluss kommen, dass sie mit der Zahlung eines Bruttogehalts von 120.000 € (75% von 160.000 €) auskommen könnten.
Ein DGA-Gehalt von weniger als 44.000 € ist in bestimmten Situationen natürlich auch möglich. Der DMS muss dann nachweisen, dass das niedrigere Gehalt noch dem üblichen Gehaltsschema entspricht.
Wenn der übliche Lohn 5.000 € oder weniger beträgt und nicht an die DGA abgeführt wird, muss keine Lohnsteuer gezahlt werden.
DGA
Für die Zwecke des üblichen Entlohnungssystems ist ein DGA die Person, die Arbeit zugunsten einer Einrichtung (in der Regel eine GmbH, aber das übliche Entlohnungssystem gilt auch für eine Genossenschaft) leistet, an der sie eine wesentliche Beteiligung hält. Der Arbeitnehmer hält eine wesentliche Beteiligung, wenn er 5% oder mehr des ausgegebenen Kapitals einer GmbH (oder 5% oder mehr in einer bestimmten Art von ausgegebenen Aktien) hält. Der Gesellschafter der DGA muss außerdem mindestens 75% des für ihn geltenden üblichen Gehalts von dem Unternehmen erhalten.
