
Die Abkürzung DBA steht für DRegulierung BBewertung AArbeitsbeziehungen und ist der Name des Gesetzes, das zur Abschaffung der VAR (VErklärung AArbeitRBeziehung).
DBA wurde gegründet
Mit einem kurzen königlichen Erlass, der am 28. April 2016 im Staatsanzeiger veröffentlicht wurde, wurde das Inkrafttreten des DBA-Gesetzes endgültig auf 1. Mai 2016 festgelegt. Wir können daher mitteilen, dass das DBA gestern endgültig in Kraft getreten ist. Dass nicht jeder mit dem neuen Gesetz ganz zufrieden ist, zeigt sich an der großen Zahl von (Parlaments-)Anfragen, die dazu gestellt und beantwortet wurden. In all diesen Antworten beharren die Regierungsvertreter – in den meisten Fällen Staatssekretär für Finanzen Wiebes – hartnäckig darauf, dass sich eigentlich wenig geändert habe. Mehr noch: Mit der Einführung des DBA-Gesetzes würden wir sogar besser gestellt sein.
Das Gesetz tritt zwar am 1. Mai 2016 in Kraft, sieht jedoch eine Übergangsfrist vor. Erst ab dem 1. Mai 2017 Die Steuerbehörde wird die neuen Vorschriften aktiv durchsetzen. Wer es vor dem 1. Mai 2017 nicht übertreibt, dürfte daher noch keine Probleme bekommen.
Keine sinnlose Haarspalterei
Wir haben bereits mehrfach über die Einführung des DBA-Gesetzes berichtet, zuletzt in dem Artikel Die Geschichte hinter dem VAR. Für den Inhalt der neuen Regelung verweisen wir gerne auf diese Artikel. Einige Passagen aus dem letzten Antworten von Wiebes Auf die Fragen des Abgeordneten Omtzigt (CDA) möchten wir Sie nicht vorenthalten.
Auf die Frage, inwieweit sich die Parteien genau an die (Muster-)Verträge halten müssen, antwortet Wiebes, dass eine geringfügige, gelegentliche Abweichung nicht unmittelbar dem Erlöschen der aus der Genehmigung der Steuerbehörde abgeleiteten Sicherheit entgegensteht. Dies betrifft Abweichungen von den in den Mustern gelb markierten steuerlich relevanten Bestimmungen. Von anderen Bestimmungen darf ohne Weiteres abgewichen werden. Wiebes nennt ein (unserer Meinung nach sehr naheliegendes) Beispiel: “Es handelt sich beispielsweise um eine geringfügige, gelegentliche Abweichung, wenn der Auftragnehmer ein Werkzeug zu Hause liegen lässt und an diesem Tag ein Werkzeug seines Auftraggebers benutzt.”. Er fährt fort: “Genau wie in anderen Bereichen des Steuerrechts beurteilt die Steuerbehörde die Situation nach Billigkeitsgrundsätzen und ohne sinnloses Haarspalterei.”. Wir sind gespannt, wie das Finanzgericht dies in seinen Urteilen berücksichtigen wird.
Aufsicht
Zur (konkreten) Ausgestaltung der Überwachung der Einhaltung des DBA-Gesetzes durch die Steuerbehörde äußert sich Wiebes nicht. Er verweist lediglich auf die verschiedenen Kontrollmöglichkeiten, die der Steuerbehörde zur Verfügung stehen, wie beispielsweise Vor-Ort-Kontrollen. Auch hier schreibt er: “Sofern die vorliegende Situation im Rahmen des Zumutbaren mit dem verwendeten Mustervertrag übereinstimmt, wird die Steuerbehörde ihre Prüfung abschließen.”. Außerdem betont Wiebes, dass die Beurteilung von Arbeitsverhältnissen für die Steuerbehörde bereits seit Jahrzehnten zu ihren Aufgaben gehört.
Hinweise
Faktoren, die auf das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses hindeuten können, müssen in ihrem Zusammenhang bewertet werden. Für eine Reihe von Faktoren gibt Wiebes einen Anhaltspunkt:
- Die Teilnahme an der Altersvorsorge und der Arbeitsunfallversicherung des Auftraggebers sind Faktoren, die stark auf ein Arbeitsverhältnis hindeuten;
- Die Bereitstellung oder Kostenübernahme einer Ausbildung oder eines Kurses ist ein deutlicher Hinweis auf ein Arbeitsverhältnis;
- Die Teilnahme an Besprechungen beim Auftraggeber kann ein Hinweis darauf sein, dass der Selbstständige tatsächlich innerhalb des organisatorischen Rahmens des Unternehmens des Auftraggebers tätig ist;
- Die Bereitstellung von Arbeitskleidung durch den Auftraggeber kann ein Hinweis auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sein;
- Die Bereitstellung von Sicherheitsausrüstung durch den Auftraggeber muss kein Hinweis auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sein;
- Die Bereitstellung eines Büroarbeitsplatzes durch den Auftraggeber erfolgt in der Regel keine ein Hinweis auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses sein.
Risiken
Der Schwerpunkt der Diskussion um die Einführung des DBA-Gesetzes scheint sich nun auf die Selbstständigen ohne Festvertrag (ZZP) zu verlagern. Wiebes betont, dass sich die Lage der ZZP nicht verschlechtern wird. Mehr noch: Laut Wiebes geht der Selbstständige ein geringeres Risiko ein, wenn er mit einem Mustervertrag arbeitet, als wenn er mit einer VAR arbeitet.
Das mag zwar stimmen, doch die Risiken für Unternehmer, die Selbstständige einsetzen, werden dadurch durchaus erheblich größer. Die Zeit wird zeigen, wie die Steuerbehörde das DBA-Gesetz in der Praxis tatsächlich durchsetzen wird und inwieweit dabei wirklich auf eine übertriebene Strenge verzichtet wird.
Unternehmer tun gut daran, die mit der Beauftragung von Freiberuflern verbundenen Risiken in ihrem Unternehmen (erneut) zu erfassen und dabei die Beauftragung von Freiberuflern gegen die Alternativen abzuwägen. Selbstverständlich stehen Ihnen die Berater von VWGNijhof dabei gerne zur Seite. Die einjährige Eingewöhnungsphase kann dabei sehr nützlich sein.
