
Für die Höhe der Erbschaftssteuer ist entscheidend, wie eng deine familiäre Beziehung zum Verstorbenen ist.
Stammbaum
Dabei ist die Blutsverwandtschaft entscheidend, nicht, wie eng deine Beziehung zum Verstorbenen war. Diese Frage wurde in einem Fall über die das Berufungsgericht Den Haag kürzlich entschieden hat.
Im Jahr 2014 verstirbt die “Oma”, die in ihrem Testament eine Großcousine als einzige Erbin eingesetzt hat. Diese Großcousine macht vor dem Gericht geltend, dass sie bei der Berechnung der auf das Erbe fälligen Erbschaftssteuer so behandelt werden müsse, als sei sie ein Enkelkind. Das Gericht entscheidet jedoch, dass für die steuerliche Beurteilung der Verwandtschaftsbeziehung ausschließlich die tatsächliche Blutsverwandtschaft maßgeblich ist. Dabei wird nicht berücksichtigt, dass die Großmutter die Großnichte wie ein Enkelkind großgezogen hat.
Freistellung und Steuersatz bei der Erbschaftssteuer
Der Unterschied liegt in diesem Fall zum einen in den Freibeträgen, die im Rahmen der Erbschaftsteuer gelten. Zum anderen gibt es einen Unterschied beim Steuersatz.
Der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen genießt bei der Erbschaftssteuer einen erheblichen Freibetrag (im Jahr 2018: € 643.194, wobei dieser Betrag um die durch den Tod entstandenen Ansprüche auf Renten- und Leibrentenleistungen gekürzt wird). Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Lebenspartner Anspruch auf diesen hohen Freibetrag haben.
Wenn Eltern im Jahr 2018 eine Erbschaft erhalten, beträgt ihr Erwerb € 48.242 befreit. Kinder und Enkelkinder sind von der € 20.371 (schwer kranke und behinderte Kinder: € 61.106). Und alle übrigen Erwerber müssen sich 2018 mit einem kläglichen € 2.147 von der Steuerbefreiung. Die Steuerbefreiungen gelten pro Erwerber, steuerliche Partner werden jedoch gemeinsam als ein Erwerber betrachtet.
Bei dem Erbschaftssteuersatz wird in drei Gruppen unterschieden:
- Gruppe I: der Partner und die Kinder;
- Gruppe II: Verwandte zweiten oder weiteren Grades (Enkelkinder und Urenkel);
- Gruppe III: alle anderen Erwerber.
Nachkommen (Gruppe II) sind Personen in der Abstammungslinie des Erblassers in absteigender Linie. Dies betrifft also die Kinder, Enkel und Urenkel des Verstorbenen. Die Großcousine im Fall des Gerichts in Den Haag ist ein Kind eines Kindes eines Bruders oder einer Schwester der Großmutter, die die Erblasserin ist. Der Erwerb dieser Großcousine unterliegt daher der Erbschaftssteuer zum Satz der Gruppe III.
Der Unterschied bei den Steuersätzen ist beträchtlich. Für das Jahr 2018 gelten nämlich folgende Sätze für die Erbschafts- und Schenkungssteuer:
| Steuerpflichtiger Betrag des Erwerbs | Gruppe I | Gruppe II | Gruppe III |
| zwischen 0 € und 123.248 € | 10% | 18% | 30% |
| über 123.248 € | 20% | 36% | 40% |
Nachlassplanung
Eine gründliche Nachlassplanung kann die auf den Erwerb aus einem Nachlass fällige Erbschaftssteuer so weit wie gesetzlich möglich begrenzen. Dazu kann gehören, bereits zu Lebzeiten im Vorgriff auf die Erbschaft Beträge zu verschenken. Natürlich musst du darauf achten, ob diese Schenkungen zu deiner Finanzplanung. Beide Planungen erfordern regelmäßige Pflege und Überprüfung. VWGNijhof berät Sie gerne dabei.
