Eine Holding zieht Managementkosten in Höhe von gut 2 Millionen Euro ab. Diese wurden von einer ausländischen Gesellschaft in Rechnung gestellt, die vom Geschäftsführer der Holding geleitet wird. Die Rechnung stammt aus dem März 2020, bezieht sich auf den Zeitraum von 2017 bis einschließlich 2022 und wurde nie beglichen. Der Steuerprüfer streicht den Abzug sowie die Zinsen auf diesen Betrag.
Fünf Jahre in einer Rechnung
Die Gesellschaft bildet zusammen mit zwei Tochtergesellschaften eine steuerliche Einheit und verliert im Juni 2020 ihren einzigen Gesellschafter. Seine Witwe ist bereits seit November 2018 Geschäftsführerin und erbt die Anteile. Diese Geschäftsführerin stellt im März 2020 über ihre ausländische Gesellschaft einer Tochtergesellschaft eine Rechnung in Höhe von 2.167.760 € für die Führung eines Verfahrens gegen eine Bank aus. Die Aufstellung umfasst den Zeitraum von 2017 bis einschließlich 2022, also auch noch zu erbringende Leistungen. Es erfolgt keine Zahlung. Der Betrag wird im Kontokorrent verbucht.
Zwar beschwert, aber nicht umgedreht
Für die Jahre 2020 und 2021 werden die Steuererklärungen erst nach Vorliegen der Steuerbescheide eingereicht. Wer die in der Mahnung gesetzte Frist verstreichen lässt, reicht die erforderliche Steuererklärung nicht ein. Das AWR sieht hierfür eine Umkehr und Verschärfung der Beweislast vor. Dennoch kommt die Umkehrung hier nicht zum Tragen. Da lediglich der Kostenabzug strittig ist und die Beweislast ohnehin bei der Gesellschaft liegt, gibt es nichts umzukehren, und es bleibt die Verschärfung. Sie muss also überzeugend nachweisen, dass die Kosten geschäftlich bedingt sind.
Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft
Die Gesellschaft kann dieser Beweislast nicht gerecht werden. Eine Rechnung, die einen Zeitraum von fünf Jahren – Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft – umfasst, bezeichnet das Gericht als äußerst ungewöhnlich; die ausbleibende Zahlung verstärkt die Zweifel. Eine schriftliche Vereinbarung über den angegebenen Stundensatz von $ 150 fehlt ebenso wie eine Festhaltung der Vereinbarungen vom Februar 2020. Die Auslagen belaufen sich jeden Monat auf denselben Betrag und entbehren jeglicher Begründung. Die Rechtsanwälte, die sich zum Einsatz der Geschäftsführerin äußern, betrachten sie zudem als Geschäftsführerin der Gesellschaft selbst. Der Wegfall des Abzugs hat auch Auswirkungen auf die Zinsen.
