Ausländische Mehrwertsteuer zurückfordern (Frist: 1. Oktober)

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Unternehmer ziehen die von ihnen gezahlte Mehrwertsteuer ab, soweit sie mehrwertsteuerpflichtige Leistungen erbringen (und die übrigen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllen).

In Ihrer niederländischen Umsatzsteuererklärung dürfen Sie nur niederländische Umsatzsteuer abziehen. Wie erhalten Sie die Umsatzsteuer zurück, die Sie als Unternehmer im Ausland gezahlt haben?

Ausländische Mehrwertsteuer

Es geht um die Mehrwertsteuer, die Sie an einen in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer zahlen und die dieser Unternehmer in dem Land abführt, in dem er ansässig ist.

Beispiel

Du fährst mit deinem Lkw kreuz und quer durch Europa und beschließt, in Deutschland zu tanken. Der Betreiber der deutschen Tankstelle berechnet dir dann die deutsche Mehrwertsteuer (MwSt.) und führt diese Steuer an das deutsche Finanzamt ab. Diese ausländische Steuer darfst du nicht in deiner niederländischen Umsatzsteuererklärung geltend machen. Du kannst jedoch möglicherweise einen Antrag beim deutschen Finanzamt stellen.

Innerhalb der EU

In der EU werden viele Waren und Dienstleistungen innerhalb der unternehmerischen Lieferkette bereits durch die Anwendung folgender Maßnahmen von der Mehrwertsteuer befreit:

  • Verschiebungsregelungen und;
  • das System der innergemeinschaftlichen Umsätze.

Die in einem anderen Mitgliedstaat gezahlte und erstattungsfähige Mehrwertsteuer betrifft daher:

  • Dienstleistungen, die in dem betreffenden Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke erbracht werden;
  • Waren, bei denen nicht auf Anhieb klar ist, dass sie in die Niederlande verbracht werden sollen.

Bei der Rückforderung der Mehrwertsteuer, die ein Unternehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat entrichtet, muss unterschieden werden zwischen Unternehmern, die in dem betreffenden Mitgliedstaat als mehrwertsteuerpflichtige Unternehmer registriert sind, und solchen, die dies nicht sind.

In einem anderen EU-Mitgliedstaat registriert

Wenn Sie als umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen in dem EU-Mitgliedstaat registriert sind, in dem Sie die Umsatzsteuer entrichtet haben, müssen Sie diese Umsatzsteuer über die Umsatzsteuererklärungen zurückfordern, die Sie in dem betreffenden Mitgliedstaat einreichen. (HINWEIS: Dies gilt nicht, wenn Sie die Umsatzsteuer in den Niederlanden über eine “One-Stop-Shop”-Erklärung abführen. Ein solches System wird unter anderem im Rahmen der neuen Umsatzsteuerregelungen für den E-Commerce eingeführt.)

Wenn Sie in dem anderen EU-Mitgliedstaat nicht registriert sind, dies aber eigentlich sein müssten, wird Ihr Antrag auf Mehrwertsteuerrückerstattung abgelehnt. Sie müssen sich dann nachträglich registrieren lassen.

Keine Registrierung in einem anderen EU-Mitgliedstaat

Dann können Sie die Mehrwertsteuer in dem betreffenden EU-Mitgliedstaat zurückfordern. Den entsprechenden Antrag reichen Sie über ein vom niederländischen Finanzamt zu diesem Zweck bereitgestelltes Internetportal ein: https://eubtw.belastingdienst.nl/netp/. Für jeden Mitgliedstaat musst du einen separaten Antrag stellen. Das geht nicht in Papierform.

Für diese Anfrage benötigst du einen eigenen Benutzernamen und ein Passwort. Stelle sicher, dass du diese rechtzeitig aktiviert hast. Du kannst diese hier beantragen: https://www.belastingdienst.nl/rekenhulpen/aanvraag_inlog_eubtw/.

REMEMBER: Wenn Sie in den Niederlanden ausschließlich von der Mehrwertsteuer befreite Leistungen erbringen oder von den Aufzeichnungspflichten befreit sind, können Sie in anderen EU-Mitgliedstaaten keine Mehrwertsteuer zurückfordern.

Fristen und Schwellenwerte

Sie können Ihren Antrag auf Erstattung der in einem anderen EU-Mitgliedstaat gezahlten Mehrwertsteuer einreichen:

  • nach Ablauf eines Kalenderjahres (die zu erstattende Mehrwertsteuer muss dann mindestens 50 € betragen);
  • während des Kalenderjahres, und in diesem Fall muss:
    • der Antrag einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten umfasst und;
    • die zu erstattende Mehrwertsteuer 400 € oder mehr beträgt.

Du musst deinen Antrag eingereicht haben vor dem 1. Oktober des Jahres, das auf das Jahr folgt, auf das sich der Antrag bezieht. Ihr Antrag bezüglich der im Jahr 2019 gezahlten ausländischen Mehrwertsteuer muss daher spätestens am 30. September 2020 wurden eingereicht.

Ausland wird abgearbeitet

Die niederländische Steuerbehörde führt eine Reihe von Überprüfungen durch und leitet Ihren Antrag elektronisch an die Steuerbehörde des Mitgliedstaats weiter, in dem Sie den Antrag stellen.

Dort wird Ihr Antrag bearbeitet. Sie erhalten einen Bescheid aus dem Land, in dem Sie die ausländische Mehrwertsteuer entrichtet haben. Wird Ihrem Antrag (teilweise) stattgegeben, wird Ihnen die erstattungsfähige Mehrwertsteuer anschließend innerhalb von 10 Tagen ausgezahlt.

Sie erhalten innerhalb von 4 Monaten nach Einreichung Ihres Antrags eine Antwort. Sollten für die Bearbeitung weitere Informationen erforderlich sein, verlängert sich die Bearbeitungsfrist auf maximal 8 Monate. Gegen einen (teilweise) ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden.

Außerhalb der EU

Wenn Sie in einem Land außerhalb der Europäischen Union (EU) Mehrwertsteuer zahlen, müssen Sie sich mit den Vorschriften dieses Landes vertraut machen, um zu prüfen, ob Sie Anspruch auf eine Erstattung dieser Mehrwertsteuer haben. Diese Vorschriften unterscheiden sich von Land zu Land. Oftmals müssen Sie Ihren Antrag auf Erstattung bereits bei Ihrer Ausreise aus dem betreffenden Land stellen.

Manchmal kann man auch als Privatperson die Mehrwertsteuer zurückerhalten. Da die Mehrwertsteuer darauf abzielt, den Konsum zu besteuern, gilt dies in der Regel nicht für Dienstleistungen, die man während eines Auslandsaufenthalts in Anspruch nimmt. Oft gilt dies jedoch für Waren, die man mitnimmt.

Sofern Sie Waren aus einem Land außerhalb der EU mitbringen, müssen Sie bei der Einfuhr dieser Waren in die EU Einfuhrumsatzsteuer entrichten. Sie müssen dies bei Ihrer Rückkehr in die Niederlande selbst bei der Zollbehörde anmelden. Dies erfolgt bei der Zollbehörde (Unternehmer mit einer Genehmigung können die Einfuhrumsatzsteuer in ihre inländische Umsatzsteuererklärung übertragen). Eine Einfuhrumsatzsteuer fällt natürlich nicht an, wenn Sie eine Befreiung in Anspruch nehmen können.

 

 

Der Zweck dieses Vermerks besteht darin, ein Schema zu skizzieren. Aus Gründen der Lesbarkeit wurde daher eine Vereinfachung vorgenommen. Die VWG haftet daher nicht für die Folgen von Maßnahmen, die aufgrund dieses Vermerks ergriffen oder nicht ergriffen werden.

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