
Es sieht so aus, als würde der Mehrwertsteuersatz auf die Arbeitskosten bei Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten an Wohngebäuden, die älter als zwei Jahre sind (einschließlich Arbeiten im Garten), ab dem 1. Juli 2015 wieder 21% wird. Seit dem 1. März 2013 gilt im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Wirtschaftskrise für diese Tätigkeiten der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 6%. Die Branche setzt sich nach wie vor intensiv für eine Fortführung der Regelung ein (das Ablaufdatum dieser befristeten Maßnahme wurde bereits zuvor verschoben), doch gibt es aus Den Haag kaum Anzeichen dafür, dass dem entsprochen wird.
Für die Anwendung des Mehrwertsteuersatzes ist entscheidend, zu welchem Zeitpunkt die erbrachten Leistungen abgeschlossen sind. Nur wenn dies am oder vor dem 30. Juni 2015 der Fall ist, darf der ermäßigte Mehrwertsteuersatz angewendet werden. Ist dies jedoch am oder nach dem 1. Juli 2015 der Fall, dann muss auf der eine großartige Leistung der normale Tarif von 21% angewendet werden. Soweit vor dem 1. Juli 2015 bereits Teilrechnungen ausgestellt wurden, muss die darauf zum ermäßigten Satz berechnete Mehrwertsteuer korrigiert werden. Inwieweit die dann zusätzlich fällige Mehrwertsteuer vom Kunden zurückgefordert werden kann, hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab.
Beispiel
Ein Gartenbauunternehmen hat mit einem Kunden vereinbart, einen Garten für 25.000 € (ohne MwSt.) anzulegen. Von diesem Betrag entfallen 10.000 € auf die mit diesen Arbeiten verbundenen Arbeitskosten. Die Arbeiten beginnen am 1. Juni 2015 und werden voraussichtlich am Freitag, dem 24. Juni 2015, abgeschlossen sein. Zu Beginn der Arbeiten zahlt der Kunde die Hälfte des angebotenen Betrags. Der Gärtner stellt dafür einen Betrag von 14.375 € in Rechnung, bestehend aus 9.075 € (7.500 € zuzüglich 21% Mehrwertsteuer) und 5.300 € (5.000 € zuzüglich 6% Mehrwertsteuer).
Aufgrund unerwarteter Umstände wird der Garten am 5. Juli 2015 fertiggestellt. Daher muss für den gesamten Auftrag die Mehrwertsteuer zum regulären Mehrwertsteuersatz (21%) abgeführt werden. Auf die den Arbeitsleistungen zuzurechnende Vergütung in Höhe von 10.000 € beläuft sich die Mehrwertsteuer somit auf 2.100 € statt 600 €.
Die auf den in der Vorauszahlung für die Arbeitsleistung enthaltenen Betrag berechnete Mehrwertsteuer muss neu berechnet werden. Der Gärtner muss im Juli zusätzlich die Differenz zwischen 21% * 5.000 € = 1.050 € und den bereits abgeführten 300 € abführen.
Natürlich kann ein vereinbarter Auftrag in einzelne Teilaufträge unterteilt werden. In diesem Fall gilt das Vorstehende für jeden einzelnen Teilauftrag. Ob es sich tatsächlich um einen separat abzuschließenden Teilauftrag handelt, hängt von den konkreten Tatsachen und Umständen ab. Es ist zu erwarten, dass die Steuerbehörde besonders auf Leistungen achten wird, die um den 1. Juli 2015 herum abgeschlossen wurden. Nicht im Rahmen der regulären periodischen Steuererklärungen, sondern beispielsweise bei einer Buchprüfung.
In diesem Zusammenhang ist die sich aus dem Umsatzsteuergesetz ergebende Verpflichtung von Bedeutung, die Rechnung spätestens am 15. Tag nach Ablauf des Monats auszustellen, in dem die Leistung erbracht wurde. Für vor dem 1. Juli 2015 abgeschlossene Aufträge muss daher spätestens am 15. Juli 2015 eine Rechnung an den Kunden ausgestellt werden.
Für Arbeiten an Wohngebäuden, die älter als zwei Jahre sind, gilt weiterhin der ermäßigte Mehrwertsteuersatz:
– Maler- und Verputzarbeiten;
– Einbau von Dämmstoffen zur Energieeinsparung.
Auch die Reinigung von Wohnungen (nur im Innenbereich) unterliegt weiterhin dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz, wobei es keine Rolle spielt, wie alt die Wohnung ist.
