Freiwilliger oder Angestellter?

Ist ein ehrenamtlicher Mitarbeiter beim Verein angestellt? Einen Arbeitnehmer kann man schließlich nicht einfach so entlassen.

Arbeitsvertrag

Diese Frage wird in einem Fall in dem das Gericht Amsterdam kürzlich entschieden hat. Es geht um einen technischen Koordinator bei einem Amateurfußballverein. Der Verein kündigt das Arbeitsverhältnis mit dem Koordinator im März 2018. Der Koordinator ist der Ansicht, dass es sich um eine unrechtmäßige Kündigung seines Arbeitsvertrags handelt. Er fordert die Weiterzahlung des Gehalts für die verbleibenden drei Monate der Vertragslaufzeit.

Seltsam an diesem Fall ist, dass ein vom Koordinator erstellter Arbeitsvertrag vorliegt, der vom Verein nicht unterzeichnet wurde. Der Verein hat dem Koordinator eine “Freiwilligenregelung für Trainer” zugesandt, doch auch dieses Dokument wurde offenbar nicht unterzeichnet. Der Koordinator war vom 1. September 2017 bis Anfang März 2018 beim Verein tätig und erhielt dafür eine Vergütung in Höhe von 550 € pro Monat.

Sachverhalt

Das Gericht urteilt, dass anhand aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt. Dabei ist zu berücksichtigen, wie die Parteien ihr Rechtsverhältnis umgesetzt haben. Die Absichten der Parteien sind nicht ausschlaggebend.

Das Gericht hält es für hinreichend begründet, dass der Koordinator die Arbeiten persönlich erfüllen muss. Für den Verein steht die Person des Koordinators im Vordergrund. Außer bei Krankheit und anderen Notfällen ist es nicht vorgesehen, dass er sich vertreten lässt.

Außerdem liegt nach Ansicht des Gerichts ein Beschäftigungsverhältnis. Die Aufgaben des Koordinators sind im Technischen Jugendplan des Vereins beschrieben. In der vom Verein erstellten “Ehrenamtlichenregelung für Trainer” sind spezifische Aufgaben und Verantwortlichkeiten festgelegt; außerdem ist dort vorgesehen, dass zweimal pro Saison eine Beurteilung des Trainers stattfindet.

Das Gericht kommt aus all dem zu dem Schluss, dass ein Arbeitsvertrag vorliegt. Und dieser wurde nicht rechtswirksam gekündigt. Es liegt kein für eine fristlose Kündigung erforderlicher dringender Grund vor, der dem Koordinator unverzüglich mitgeteilt wurde. Das Gericht verurteilt den Verein zur Weiterzahlung des Lohns für die verbleibende Vertragslaufzeit.

Haften die Geschäftsführer?

Der Koordinator macht die Vorstandsmitglieder des Vereins persönlich für die Zahlung der ausstehenden Vergütung haftbar. Ihnen wird vorgeworfen, dass sie das rechtswidrige Vorgehen des Vereins gegenüber dem Koordinator hätten verhindern müssen. Dies bezieht sich auf die vom Verein angewandte steuerliche Konstruktion. Um die Vorschriften der steuerlichen Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten einzuhalten, musste der dem Koordinator zustehende Betrag auf vier verschiedene Bankkonten überwiesen werden.

Das Gericht folgt dieser Argumentation nicht. Auch wenn das Vorgehen offenbar nicht den steuerrechtlichen Anforderungen entspricht, reicht diese Tatsache allein nicht aus, um eine persönliche Haftung der Geschäftsführer anzunehmen. Der Koordinator hätte für jeden Geschäftsführer konkret darlegen müssen, welches Verhalten diesem persönlich vorgeworfen wird.

Die steuerliche Regelung für ehrenamtliche Tätigkeiten sieht vor, dass auf an einen ehrenamtlichen Mitarbeiter gezahlte Vergütungen keine Lohnsteuern einbehalten werden müssen, sofern dem ehrenamtlichen Mitarbeiter monatlich höchstens 150 € und pro Kalenderjahr höchstens 1.500 € vergütet oder gewährt werden. Siehe unser Informationsblatt Freiwilliger. Die Beträge der Freiwilligenregelung werden zum 1. Januar 2019 auf 170 € pro Monat und 1.700 € pro Jahr angehoben.

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