Freiwilliger Beitrag, der der Mehrwertsteuer unterliegt

Bezirksgericht Zeeland-West Brabant hat beschlossen, dass der freiwillige Beitrag für Meditationsretreats mit Mehrwertsteuer zu belasten ist.

Dana

Der Fall betrifft eine Stiftung, die mehrtägige Retreats zur Ausübung der Vipassana-Meditation organisiert und begleitet. Die Aktivitäten der Stiftung werden durch Beiträge nach dem Dana-Prinzip finanziert. Das bedeutet, dass die Teilnehmer freiwillige Spenden leisten.

Nach einer (erneuten) Prüfung der Steuerpflicht der Stiftung ist die Steuerbehörde der Ansicht, dass die erhaltenen Beiträge mit Mehrwertsteuer zu belasten sind. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung an.

Belastender Titel?

Eine Leistung unterliegt der Mehrwertsteuer, wenn sie gegen Entgelt erbracht wurde. Das bedeutet, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der erbrachten Leistung und der erhaltenen Vergütung bestehen muss. Es muss sich um einen gegenseitigen Leistungsaustausch handeln. Dies ist nicht der Fall, wenn die Vergütung völlig freiwillig und willkürlich gewährt wird oder wenn die Höhe der Vergütung angesichts der Umstände ihrer Festsetzung schwer quantifizierbar oder ungewiss ist.

Das Gericht stellt fest, dass die Stiftung ihre Leistungen gegen Entgelt erbringt. Die Stiftung hat von den Teilnehmern Gebühren erhalten, diese Gebühren auch verlangt und sie im Falle einer Stornierung zurückerstattet. Es handelt sich um einen gegenseitigen Leistungsaustausch.

Außerdem wurde nicht geltend gemacht, dass die Vergütungen die Kosten der Exerzitien nur teilweise gedeckt hätten. Die erhaltenen Vergütungen stehen im Verhältnis zu den von der Stiftung getragenen Kosten, die hauptsächlich für Unterkunft und Verpflegung anfielen.

Und die Teilnahmegebühr ist nicht völlig freiwillig und willkürlich, da sich die zu entrichtenden Gebühren auf einen Betrag von 53 € pro Übernachtung stützen (mit einem kleinen Rabatt bei Teilnahme am gesamten Retreat).

Lediglich für die Begleitung des Retreats basiert die von der Stiftung erhaltene Vergütung vollständig auf dem Dana-Prinzip. In dem Verfahren wurde jedoch festgestellt, dass die Teilnahme am Retreat für Mehrwertsteuerzwecke als eine einzige Leistung angesehen wird.

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