
Kürzlich erschien in der Presse die Meldung, dass (Sport-)Funktionäre im Allgemeinen nur unzureichende Kenntnisse über die für ihren Verein geltenden Gesetze und Vorschriften haben. Das ist angesichts der vielen, oft komplexen Vorschriften, die in den Niederlanden gelten, nicht verwunderlich. VWGNijhof verfügt über ein umfangreiches Notiz in dem alle steuerlichen Aspekte rund um den (Sport-)Verein behandelt werden. Einer dieser Punkte betrifft die Erhebung der Lohnsteuer bei ehrenamtlichen Helfern. Nachfolgend finden Sie einen kurzen Überblick über die steuerliche Regelung für ehrenamtliche Helfer.
Höchstbeträge
Bekannt sind die Obergrenzen von 150 € pro Monat und 1.500 € pro Jahr. Weniger bekannt ist, dass der Freiwillige ausschließlich diese Vergütung erhalten darf, sowie, dass es sich um den Gesamtwert von alle Vergütungen und Sachleistungen, die der Freiwillige erhält. Auch Vergütungen und Sachleistungen, die “echte” Arbeitnehmer steuerfrei erhalten können, werden daher für den Freiwilligen bei der Beurteilung der vorgenannten Grenzen berücksichtigt. Ein Freiwilliger, der beispielsweise 10 Monate lang jeden Monat eine Aufwandsentschädigung von 150 € erhält und am Jahresende ein Weihnachtspaket im Wert von 70 € erhält, überschreitet mit dem Weihnachtspaket die Grenze von 1.500 €.
Im Übrigen bedeutet das Überschreiten der oben beschriebenen Grenzen (150 € / 1.500 €) nicht automatisch, dass die dem Freiwilligen gezahlte Vergütung der Lohnsteuer unterliegt. Von einem zu versteuernden Entgelt kann nämlich erst dann die Rede sein, wenn die erhaltene Vergütung die tatsächlich vom Freiwilligen entstandenen Kosten, die nach billigem Ermessen zu ermitteln sind, übersteigt. Die Beweislast hierfür liegt jedoch beim (potenziellen) Abzugsverpflichteten. Dieser kann dieser Verpflichtung beispielsweise nachkommen, indem er den Freiwilligen die Kosten dokumentiert (mit Belegen) abrechnen lässt. Diese Verwaltungsaufwände sind dann der Preis dafür, dass die Grenzbeträge nicht angewendet werden.
Freiwilliger
Ein Freiwilliger ist eine Person, die nicht beruflich für eine der folgenden Einrichtungen tätig ist:
- die gemeinnützige Einrichtung (ANBI);
- Sportorganisation;
- andere Organisation, die nicht der Körperschaftsteuer unterliegt oder davon befreit ist (darunter die „Sociaal Belang Behartigende Instelling“; SBBI).
Mit dem Kriterium “nicht berufsmäßig” sind Situationen gemeint, in denen die erhaltene Vergütung im Verhältnis zur Anzahl der vom Freiwilligen aufgewendeten Stunden gering ist. In der Vergangenheit wurde festgelegt, dass bei einer Vergütung von 4,50 € oder weniger pro Stunde (für Freiwillige unter 23 Jahren: 2,50 € pro Stunde) von Freiwilligenarbeit ausgegangen wird. Bei einer höheren Vergütung pro Stunde muss der (potenziell) zur Einbehaltung verpflichtete Arbeitgeber nachweisen, dass es sich dennoch um ehrenamtliche Tätigkeit handelt.
Während der parlamentarischen Beratung des Steuerplans 2015 erklärte Staatssekretär Wiebes, dass die Vergütung von ehrenamtlichen Helfern nach der Einführung der Arbeitskostenregelung (WKR) genauso behandelt werde wie bisher. Die endgültige Einführung der WKR ist für den 1. Januar 2015 vorgesehen.
Im Rahmen des WKR können im Rahmen der Freiwilligenregelung (also innerhalb der Grenzen von 150 € / 1.500 €) geleistete Vergütungen und Sachleistungen nicht in die Lohnsumme einbezogen werden, auf deren Grundlage der Freiraum (1,2%) berechnet wird. Es ist auch nicht möglich, einem Freiwilligen ohne zusätzlichen Verwaltungsaufwand über die 150 € bzw. 1.500 € hinaus im Rahmen des „freien Spielraums“ zusätzliche steuerfreie Vergütungen oder Sachleistungen zu gewähren. Die Vergütung oder Sachleistung im Rahmen des Freiraums führt dann zu einer Überschreitung der Grenzen von 150 € bzw. 1.500 €, was zur Folge hat, dass die Freiwilligenregelung nicht mehr gilt. Die Vergütung, die der Freiwillige im Rahmen der Freiwilligenregelung erhält, wird selbstverständlich nicht auf den „freien Spielraum“ angerechnet.
Freiwillige, die Leistungen aus einem Sozialsystem beziehen (z. B. Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe), sollten prüfen, ob dieses System ihnen erlaubt, ehrenamtliche Tätigkeiten auszuüben (auch wenn diese unentgeltlich sind) und/oder eine Aufwandsentschädigung zu erhalten.
