Freistellung für Partner, die in einer langfristigen Lebensgemeinschaft leben

Auch wenn jemand nicht mindestens fünf Jahre lang als einziger Partner mit dem Erblasser zusammengelebt hat, kann für die Erbschaftsteuer der Partnerfreibetrag gelten.

Freistellung des Ehepartners

Abgesehen von der Unternehmensnachfolgevergünstigung und der Befreiung für ANBI und SBBI ist die Partnerfreistellung mit Abstand die größte Befreiung bei der Erbschaftsteuer. Für Erwerbungen im Jahr 2022 beträgt diese Freistellung nicht weniger als 680.645 €. Erhält der Erbe zusätzlich eine Hinterbliebenenrente oder eine Hinterbliebenenrente auf Lebenszeit, wird deren Wert von der Partnerfreistellung abgezogen, wobei jedoch immer mindestens 175.837 € der Freistellung verbleiben. Kinder und Enkelkinder müssen sich mit einem Freibetrag von 21.559 € begnügen. Bei anderen Erben werden lediglich magere 2.274 € ihres Erbes steuerfrei gestellt.

Partner

Im Rahmen der Erbschaftssteuer als such gelten Verheiratete und eingetragene Lebenspartner natürlich als Ehepartner (es sei denn, es wurde ein Antrag auf Scheidung oder auf Trennung ohne Auflösung des Ehebandes gestellt).

Auch Lebenspartner können für die Erbschaftssteuer als Partner gelten, müssen dafür jedoch eine Reihe zusätzlicher Voraussetzungen erfüllen:

  • Beide müssen volljährig sein;
  • im Personenregister unter derselben Wohnadresse gemeldet sind;
  • gemäß einem notariell beurkundeten Lebenspartnerschaftsvertrag eine gegenseitige Fürsorgepflicht haben;
  • keine Verwandten in gerader Linie sind (Großeltern – Eltern – Kinder – Enkelkinder);
  • nicht zusammen mit einer anderen Person die oben genannten Bedingungen erfüllen.

Langfristiges Zusammenleben

Die Voraussetzung des notariell beurkundeten Lebenspartnerschaftsvertrags gilt nicht für Lebenspartner, die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen unter derselben Wohnadresse im Personenregister eingetragen sind. Aufgrund dieser Ausnahme erfüllen Geschwister (die zwar Blutsverwandte, aber nicht in gerader Linie sind), die seit langem an derselben Adresse wohnen, die Voraussetzungen für die Anwendung der Partnerfreistellung.

Appellationsgericht Arnheim-Leeuwarden hat entschieden, dass auch ein seit langem im selben Haushalt lebender Bruder Anspruch auf den Partnerfreibetrag hat. Der Bruder lebte seit 1969 zusammen mit seiner Schwester und deren Ehemann. Der Ehemann verstarb 2017 und die Schwester 2019. Im Jahr 2019 erfüllt der Bruder die Voraussetzung, dass er seit mehr als fünf Jahren unter derselben Anschrift gemeldet ist wie seine verstorbene Schwester. Die Steuerbehörde vertritt die Auffassung, dass der Fünfjahreszeitraum erst im Jahr 2017 begonnen habe, als der Ehemann der Schwester verstarb. Im Gegensatz zum Gericht entscheidet das Berufungsgericht jedoch, dass an die Fünfjahresfrist nicht die Bedingung geknüpft ist, dass keine andere Person die Voraussetzungen für eine steuerliche Lebenspartnerschaft erfüllt. Der Bruder hat daher Anspruch auf den Partnerfreibetrag.

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