
Bauunternehmer und Zeitarbeitsfirmen verfügen in der Regel über ein G-Konto. Dabei handelt es sich um ein gesperrtes Konto, auf das Auftraggeber einen Teil des Rechnungsbetrags überweisen. Bis zu diesem Betrag sind diese Auftraggeber von der Haftung für die vom Auftragnehmer nicht abgeführte Lohnsteuer und/oder Mehrwertsteuer befreit (Kettenhaftung).
Gesperrt
Das G-Konto ist gesperrt. Mit dem Guthaben auf dem G-Konto dürfen ausschließlich Lohnsteuern und Mehrwertsteuer bezahlt werden. Bleibt danach noch ein Restbetrag übrig, kann der Inhaber des G-Kontos beim Finanzamt einen Antrag auf Aufhebung der Sperre stellen. Wird diesem Antrag stattgegeben, darf der freigegebene Betrag frei verwendet werden.
Gleiche Wettbewerbsbedingungen
Im Zusammenhang mit der Corona-Krise können Unternehmer bis zum 19. Juni 2020 einen (außerordentlichen) Zahlungsaufschub für nahezu alle von ihnen geschuldeten Steuern erhalten. Auf begründeten Antrag hin kann dieser Aufschub über den 19. Juni 2020 hinaus verlängert werden. Siehe unsere Artikel über diesen (besonderen) Zahlungsaufschub.
Dies gilt auch für Inhaber eines G-Kontos, doch da das Geld für die Zahlung von Steuern auf dem G-Konto gesperrt ist, verschafft der Zahlungsaufschub diesen Unternehmern keinen Liquiditätsspielraum.
Dieses Problem wurde gelöst, indem vorübergehend gestattet wurde, das G-Konto in Höhe des Betrags freizugeben, für den ein besonderer Zahlungsaufschub beantragt wurde. ACHTUNG: Sie können die Aufhebung der Sperre erst beantragen, nachdem Sie beim Finanzamt aufgrund von Zahlungsproblemen infolge der Corona-Krise einen Antrag auf einen besonderen Zahlungsaufschub gestellt haben.
Vergessen Sie nicht, die Zahlungsunfähigkeit anzumelden – was übrigens oft schon früher hätte geschehen müssen. Lesen Sie dazu unseren Artikel Steuern oder Rentenbeiträge nicht bezahlt: Melden Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit!.
Anleitung
Die Steuerbehörde weist auf ihrer Website darauf hin, dass für die Freigabe das reguläre Formular muss eingereicht werden, wobei die folgenden Ausfüllhinweise gelten.
- In Rubrik 3 geben Sie an, dass Sie aufgrund des Ausbruchs des Coronavirus in Zahlungsschwierigkeiten geraten sind.
- In Rubrik 4 geben Sie an, für welchen Betrag Sie die Freigabe beantragen. Teilen Sie den Betrag auf in den Überschuss und den Betrag, für den Sie einen Zahlungsaufschub beantragt haben.
- In Rubrik 5 gilt die Einzugsermächtigung nicht für den Betrag, für den wir Ihnen aufgrund der Corona-Krise einen Zahlungsaufschub gewährt haben.
Die Steuerbehörde ist bestrebt, innerhalb von vier Wochen eine Entscheidung zu treffen.
