Ein Arbeitnehmer, der für einen Arbeitgeber tätig ist, der in den Niederlanden nicht zur Quellensteuerpflicht unterliegt, darf den WKR-Freiraum in Anspruch nehmen.
WKR-Raum
Niederländische Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern Vergütungen und Sachleistungen für den Freiraum im Rahmen der Arbeitskostenregelung (WKR) zuweisen; den WKR-Freiraum. Von der Gesamtsumme der so zugewiesenen Zulagen und Sachleistungen wird ein Teil nicht mit Lohnsteuer belastet, und auf den darüber hinausgehenden Betrag zahlt der Arbeitgeber die Lohnsteuer in Form einer Endabgabe zu einem Satz von 80%. Der nicht besteuerte Teil des WKR-Spielraums beträgt im Jahr 2022: 1,7% der Lohnsumme bis zu 400.000 € und 1,18% der Lohnsumme über 400.000 €.
Ausländischer Arbeitgeber
Für in den Niederlanden wohnhafte Arbeitnehmer, die für einen ausländischen Arbeitgeber tätig sind, der in den Niederlanden nicht zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet ist, kann der Arbeitgeber den WKR-Rahmen natürlich nicht in Anspruch nehmen. Deshalb sieht § 3.84 des Einkommensteuergesetzes von 2001 dass diese Arbeitnehmer eine Befreiung in Höhe des steuerfreien Anteils des WKR-Rahmens erhalten (dies entspricht im Jahr 2022 1,7% des Bruttolohns, den der Arbeitgeber erhält, sofern der Lohn nicht mehr als 400.000 € beträgt). Die Oberstes Gericht hat kürzlich bestätigt, dass es hierfür nicht erforderlich ist, dass der Arbeitgeber Vergütungen oder Sachleistungen für den „freien Spielraum“ festlegt. Eine logische Entscheidung, da es nicht naheliegend ist, dass ein ausländischer Arbeitgeber, der in den Niederlanden nicht zur Einbehaltung der Lohnsteuer verpflichtet ist, die niederländischen Vorschriften berücksichtigen müsste.
Ein ausländischer Arbeitgeber ist in den Niederlanden zur Quellensteuerpflicht verpflichtet, sofern das Unternehmen in den Niederlanden über eine feste Niederlassung tätig ist oder er bei der Steuerbehörde beantragt hat, in Bezug auf in den Niederlanden ansässige Arbeitnehmer als Quellensteuerpflichtiger angesehen zu werden. In der Praxis tritt die in diesem Artikel beschriebene Problematik vor allem bei Rheinschiffern, Rohrverlegern und Lotsen auf.
