Förderprogramm zur Förderung des Baus und der Instandhaltung von Sportanlagen

Der Minister für medizinische Versorgung hat die Förderregelung zur Förderung des Baus und der Instandhaltung von Sportanlagen veröffentlicht im Staatsanzeiger.

87 Millionen Euro

In diesen Förderfonds fließen im Jahr 2019 nicht weniger als 87 Millionen Euro. Die Förderung wird an Amateursportvereine für die Anschaffung und Instandhaltung folgender Dinge gewährt:

  • Sportanlagen (das sind Einrichtungen, die für Aktivitäten im Bereich des Amateursports bestimmt sind und dafür genutzt werden);
  • Sportausrüstung (Ausrüstung, die dazu dient, die Ausübung des Amateursports zu unterstützen).

Die Förderung wird nur für Aktivitäten gewährt, die ab dem 1. Januar 2019 beginnen. Der Beschluss enthält keine Angaben dazu, wie mit Investitionen umgegangen wird, die im Jahr 2018 oder davor begonnen wurden.

Die Fördermittel werden nach dem bekannten Prinzip “Wer zuerst kommt, mahlt zuerst” verteilt. Sobald die Förderobergrenze von 87 Millionen Euro erreicht ist, werden neue Anträge in diesem Jahr abgelehnt.

Mindestens 10 Jahre lang betreiben

Der Zuschussempfänger muss sicherstellen, dass die geförderte Sportanlage mindestens 10 Jahre lang für den Amateursport lokaler Nutzer zur Verfügung steht. Diese Frist beginnt mit Ablauf des Förderzeitraums. In dem Förderbescheid wird nicht erwähnt, welche Folgen die Nichteinhaltung dieser Bedingung hat (muss die Förderung dann vollständig oder nur teilweise zurückgezahlt werden?).

Zuschuss

Der Zuschuss beträgt 20% der förderfähigen Kosten (einschließlich Mehrwertsteuer). Förderfähige Kosten sind die Investitionskosten, die mit der Anschaffung und Instandhaltung von Sportanlagen und -ausrüstung verbunden sind.

Für Investitionen unter 5.000 € wird kein Zuschuss gewährt. Der maximale Zuschuss beträgt pro Kalenderjahr 2.500.000 €.

Für die im Anhang des Beschlusses genannten Aktivitäten wird ein zusätzlicher Zuschuss in Höhe von 15% gewährt. Dabei handelt es sich zum einen um konkret beschriebene Investitionen im Hinblick auf den Umweltschutz und/oder die Energieeinsparung. Darüber hinaus wird der zusätzliche Zuschuss für Investitionen im Rahmen der Barrierefreiheit der Sportanlagen für Menschen mit Behinderung gewährt.

MEHRWERTSTEUER

Die Förderregelung dient als Ausgleich für den Wegfall des Vorsteuerabzugs bei Sportanlagen. Dies ist eine Folge der aufgrund der europäischen Rechtsprechung erforderlichen Ausweitung der Mehrwertsteuerbefreiung für Sport. Siehe unseren Artikel Der kommerzielle Sport unterliegt weiterhin der Mehrwertsteuer. Die Abschaffung dieser Mehrwertsteuerbefreiung und der damit verbundenen Übergangsregelung wird höchstwahrscheinlich Teil der Steuerpläne für 2019 sein, die am Prinsjesdag 2018 veröffentlicht werden sollen

Für Kosten, für die der Amateursportverein Anspruch auf Vorsteuerabzug hat, wird kein Zuschuss gewährt. Dies betrifft beispielsweise die Kosten für die Kantine, sofern diese mehrwertsteuerpflichtig betrieben wird (siehe unseren Vermerk Steuerpflicht von Stiftungen und Vereinen). Aber auch die von der Mehrwertsteuer befreite Kantine kommt höchstwahrscheinlich nicht für eine Förderung in Betracht. Es stellt sich nämlich die Frage, ob die Kantine in ausreichendem Maße den Zweck verfolgt, die Ausübung des Amateursports zu unterstützen.

Der Fördermittelempfänger muss außerdem sicherstellen, dass für die Investition kein Anspruch auf Vorsteuerabzug entsteht. Diese Verpflichtung gilt während der im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltenden Überprüfungsfrist von 10 Jahren. Die Investition darf beispielsweise innerhalb der Nachprüfungsfrist nicht an ein gewinnorientiertes Unternehmen übertragen werden. Ein solches gewerbliches Unternehmen hat Anspruch auf Vorsteuerabzug.

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