Förderprogramm für staatlich geschützte Denkmäler

Ab dem 1. Januar 2019 wird der steuerliche Denkmalabzug durch eine Förderregelung ersetzt. Wir haben dich bereits in unserem Artikel darauf hingewiesen Steuerabzug für Denkmäler wird zur Förderung. Die Ministerin für Bildung, Kultur und Wissenschaft, Van Engelshoven, hat in einer Schreiben dem Parlament die Grundzüge der neuen Regelung zur Förderung von staatlich geschützten Denkmälern dargelegt.

Keine Obergrenze

Die neue Förderregelung sieht keine Obergrenze vor. Es gibt keinen Höchstbetrag für die Kosten, für die der Eigentümer eines Denkmals eine Förderung beantragen kann. Sowohl die Kosten für die Instandhaltung als auch für die Restaurierung kommen für die Förderung in Betracht. Der Leitfaden „Förderfähige Instandhaltungskosten“ bildet die Grundlage für die Gewährung der Förderung.

Jedes Jahr ist auf jeden Fall 40 Millionen Euro für die Förderung zur Verfügung. Diese Mittel sind ausschließlich für private Eigentümer von staatlich geschützten Denkmälern bestimmt. Das Weltkulturerbe und professionelle Organisationen für Denkmalpflege (die POMs) kommen für die Förderregelung nicht in Betracht.

Wenn die Anzahl der Förderanträge in einem Jahr so hoch ist, dass das Budget überschritten wird, wird der Fördersatz (die Förderung beträgt maximal 35% der entstandenen Kosten) neu berechnet (und gesenkt).
Liegt hingegen eine Unterausnutzung vor, wird der nicht in Anspruch genommene Betrag dem Budget für das folgende Jahr hinzugefügt.

Förderfähig sind ausschließlich die Erhaltungskosten. Dabei handelt es sich um die Kosten für Arbeiten, die zur Erhaltung der denkmalpflegerischen Werte beitragen. Beispiele hierfür sind Maler-, Tischler- und Klempnerarbeiten. Im Gegensatz zum derzeitigen Steuerabzug werden die Kosten für Instandhaltungsmaßnahmen an nicht denkmalgeschützten Teilen nicht bezuschusst. Beispiele für solche Kosten sind: Instandhaltung der Sanitäranlagen, der Elektroinstallationen und der Heizung.

Anfrage

Der Eigentümer des denkmalgeschützten Gebäudes kann den Zuschuss im Zeitraum vom 1. März bis 30. April des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Instandhaltungs- oder Restaurierungsarbeiten durchgeführt wurden. Der Antrag wird online gestellt. Der Eigentümer des staatlich geschützten Denkmals muss die entstandenen Kosten anhand detaillierter Rechnungen nachweisen. Wenn mehr als 70.000 € ausgegeben wurden, muss ein Inspektionsbericht beigefügt werden.

Über den Antrag wird innerhalb von 13 Wochen entschieden.

Der Antrag wird also nachträglich von der Staatliche Dienststelle für Kulturerbe (RCE). Der Eigentümer des denkmalgeschützten Gebäudes trägt im Laufe eines Jahres alle Instandhaltungs- und Restaurierungskosten und reicht im darauffolgenden Jahr den Antrag auf Zuschuss ein.

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