
In einem Brief der Kammer Die Regierung teilt mit, dass das Hilfs- und Konjunkturpaket im Zusammenhang mit der Corona-Krise bis ins dritte Quartal 2021 verlängert wird. Über dieses Schreiben an das Parlament wird noch im Parlament debattiert werden. Erst danach werden die Maßnahmen endgültig beschlossen.
JETZT
Das NOW-Programm wird verlängert. NOW-4 läuft vom 1. Juli bis einschließlich 30. September 2021. Die für die Höhe der Förderung geltenden Parameter ändern sich gegenüber dem dritten Förderzeitraum von NOW-3 nicht.
Was sich jedoch ändert, ist, dass die Beihilfe im Rahmen des TVL nicht mehr als Umsatz für das NOW-Programm gewertet wird. Dies gilt für NOW-4, aber rückwirkend auch für NOW-3. Bei NOW-3 wird dies bei der endgültigen Festsetzung der Beihilfe berücksichtigt.
TVL
Auch die TVL-Förderung wird bis ins dritte Quartal 2021 verlängert. Und auch für diese Förderung gelten dieselben Grundsätze wie für den laufenden Förderzeitraum.
Steuerliche Vergünstigungen
Die steuerlichen Genehmigungen bleiben im dritten Quartal 2021 in Kraft, mit Ausnahme derjenigen für das Stundenkriterium. Ab dem 1. Juli 2021 zählen für das Stundenkriterium nur noch die tatsächlich im Unternehmen geleisteten Arbeitsstunden.
Die steuerlichen Genehmigungen, die auch im dritten Quartal 2021 gelten, sind:
- die Stundung von Verwaltungsauflagen im Zusammenhang mit den Lohnabgaben;
- das Abkommen mit Deutschland und Belgien im Zusammenhang mit den Grenzgängern;
- die steuerfreie Reisekostenpauschale;
- die Befreiung für bestimmte deutsche Netto-Sozialleistungen;
- der Mehrwertsteuer-Nullsatz für Mund-Nasen-Masken;
- die Mehrwertsteuerbefreiung für die Vermittlung von Pflegepersonal;
- der Mehrwertsteuer-Nullsatz für COVID-19-Impfstoffe und -Testkits;
- die Vorschriften zur Hypothekenzinsabzugsfähigkeit im Rahmen einer Zahlungsaussetzung;
- die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Online-Gruppenkurse von Fitnessstudios (bis zu dem Zeitpunkt, an dem diese Kurse wieder in den Räumlichkeiten stattfinden dürfen).
Aufgeschobene Zahlung
Die Regelungen im Rahmen der außerordentlichen Zahlungsfristverlängerung laufen am 30. Juni 2021 aus. Das bedeutet, dass neue Steuerverbindlichkeiten ab dem 1. Juli 2021 wieder beglichen werden müssen.
Allerdings wird der Beginn der Tilgung der im Rahmen der besonderen Zahlungsstundung aufgelaufenen Steuerschuld vom 1. Oktober 2021 auf 1. Oktober 2022. Die Laufzeit wird von 36 Monaten auf 60 Monate.
Der Zinssatz für Verzugszinsen, der derzeit 0,01% beträgt, wird schrittweise angehoben. Dieser Zinssatz beträgt:
- ab dem 1. Januar 2022: 1%;
- ab dem 1. Juli 2022: 2%;
- ab dem 1. Januar 2023: 3%;
- ab dem 1. Januar 2024: 4%.
