Dienstwagen für deutsche Arbeitnehmer

Wie ist im Rahmen der Umsatzsteuer vorzugehen, wenn man einem in Deutschland wohnhaften Mitarbeiter einen Dienstwagen zur Verfügung stellt?

Niederländische Vorschriften

Meist handelt es sich um ein Fahrzeug mit niederländischem Kennzeichen. Die meisten Unternehmer wenden die niederländischen Mehrwertsteuerregeln an. Das bedeutet, dass die auf das Fahrzeug und die Fahrzeugkosten entfallende Mehrwertsteuer abgezogen wird (sofern das Fahrzeug für mehrwertsteuerpflichtige Leistungen genutzt wird). Am Ende jedes Jahres wird gegebenenfalls eine Umsatzsteuerkorrektur für die private Nutzung des Fahrzeugs vorgenommen (häufig unter Anwendung des Satzes 2,7% oder 1,5% des Katalogwerts des Fahrzeugs).

Deutsches Finanzamt

Die deutschen Steuerbehörden sehen das anders. Sie sind der Ansicht, dass der niederländische Arbeitgeber für die private Nutzung des Fahrzeugs in Deutschland Mehrwertsteuer abführen muss.

Generalstaatsanwalt

Die Angelegenheit wurde beim Gerichtshof (EuGH). Der Fall betrifft ein luxemburgisches Unternehmen, das zwei Mitarbeitern Fahrzeuge zur Verfügung stellt. Die Mitarbeiter wohnen in Deutschland und nutzen die Fahrzeuge sowohl für geschäftliche als auch für private Zwecke.

Der eine Arbeitnehmer zahlt nichts für die Nutzung des Autos. Der andere Arbeitnehmer leistet gegenüber dem Arbeitgeber einen Kostenbeitrag.

Was das Fahrzeug betrifft, für das der Arbeitgeber eine Vergütung erhält, vertritt der Generalanwalt (GA) beim EuGH die Auffassung, dass es sich um eine langfristige Vermietung handelt. Für die Mehrwertsteuer gilt als Ort der Leistung der Wohnsitz des Abnehmers, also des Arbeitnehmers. Somit in Deutschland. Das bedeutet, dass Deutschland die Mehrwertsteuer auf die private Nutzung erheben darf.

Das Fahrzeug, das der Arbeitnehmer unentgeltlich nutzt, wird nicht vermietet. Für dieses Fahrzeug wird in Deutschland keine Mehrwertsteuer auf die private Nutzung erhoben.

Gerichtshof

Der Generalanwalt berät den Gerichtshof. Wir müssen daher noch abwarten, ob dieser Gerichtshof dem Gutachten folgt. Sollte dies der Fall sein, könnte es zu einer doppelten Mehrwertsteuerbelastung kommen. Niederländische Arbeitgeber müssten die Mehrwertsteuer für die private Nutzung sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland abführen. In der umgekehrten Situation wäre möglicherweise keine Mehrwertsteuer auf die private Nutzung zu entrichten.

 

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