Firmenfahrrad ab 2020

In unserem Artikel über die Steuerpläne für 2019 Wir haben bereits kurz auf die neuen Vorschriften für Dienstfahrräder hingewiesen. In diesem Artikel gehen wir näher auf die Einzelheiten der neuen Regelung ein. Sofern das Parlament sie verabschiedet, treten die neuen Vorschriften am 1. Januar 2020 in Kraft.

Zuschlag 7%

Der Kern der neuen Regelung besteht darin, dass für ein einem Arbeitnehmer zur Verfügung gestelltes Fahrrad jährlich folgender Betrag zum Lohn hinzugerechnet wird: 7% des Neuwerts des Fahrrads. Von diesem Zuschlag darf der für die private Nutzung an den Arbeitgeber gezahlte Eigenbeitrag abgezogen werden (bis maximal zur Höhe des Zuschlags). Dabei handelt es sich um den Eigenbeitrag, der vom Nettolohn des Arbeitnehmers abgezogen wird. Kosten, die an Dritte gezahlt werden, wie beispielsweise die Kosten für das Aufladen des E-Bikes zu Hause, dürfen nicht vom Zuschlag abgezogen werden.

Der Arbeitgeber kann den Zuschlag im Rahmen des Freibetrags der Arbeitskostenregelung verbuchen. Sofern die Obergrenze dieses Freibetrags nicht überschritten wird, fallen keine Lohnsteuern an. Auf den Betrag, um den die Obergrenze überschritten wird, zahlt der Arbeitnehmer die Lohnsteuern in Form einer Endabgabe zu einem Satz von 80%.

Zur Verfügung stellen

Der jährliche Zuschlag von 7% gilt nur für das Fahrrad, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber das Fahrrad kauft und es dem Arbeitnehmer zur Nutzung überlässt. Der Arbeitgeber bleibt Eigentümer des Fahrrads.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer:

  • eine (finanzielle) Zuwendung für den Kauf eines Fahrrads zahlt;
  • das Eigentum an dem Fahrrad auf den Arbeitnehmer überträgt;

Es liegt keine Bereitstellung des Fahrrads vor, sodass die Regelung zur steuerlichen Hinzurechnung nicht angewendet werden kann. Der gesamte Betrag der Vergütung wird dann mit Lohnsteuer belegt. Wenn der Arbeitnehmer Eigentümer des Fahrrads wird, gilt der Rechnungswert des Fahrrads (abzüglich des Betrags, den der Arbeitnehmer dafür bezahlt) als steuerpflichtiges Arbeitsentgelt.

Selbstverständlich kann der Arbeitgeber auch diese Vergünstigungen im Rahmen des Freibetrags der Arbeitskostenregelung verbuchen. Aufgrund des (deutlich) höheren Werts der Vergünstigung wird der Höchstbetrag des Freibetrags dann jedoch schnell überschritten.

Geschäftliche Nutzung

Der Zuschlag gilt nur, wenn das Fahrrad auch geschäftlich genutzt wird. Wenn der Arbeitnehmer den Weg zur Arbeit (teilweise) mit dem Fahrrad zurücklegt, gilt dies als geschäftliche Nutzung.

Der Arbeitgeber muss also glaubhaft machen, dass der Arbeitnehmer das Fahrrad geschäftlich nutzt. Ist dies nicht der Fall, muss der tatsächliche Wert der privaten Nutzung des dem Arbeitnehmer zur Verfügung gestellten Fahrrads zum Lohn hinzugerechnet werden.

Fahrrad

Was unter einem Fahrrad zu verstehen ist, muss sich aus dem Sprachgebrauch ableiten lassen. In der Begründung zum Gesetzentwurf wird jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zusätzliche Besteuerung auch für Elektrofahrräder, Lastenfahrräder und dergleichen gilt. Selbst ein sogenanntes Speed-Pedelec wird ausdrücklich als Fahrrad eingestuft. Ein Speed-Pedelec ist ein Fahrrad mit elektrischer Tretunterstützung, für das ein Mopedkennzeichen ausgestellt werden muss.

Cafeteria-Regelung

Am naheliegendsten ist, dass die neue Regelung vor allem in Verbindung mit einer Cafeteria-Regelung zum Einsatz kommen wird. Dieser Begriff bezeichnet den Tausch eines Bruttolohnbestandteils gegen einen (nahezu) Netto-Vorteil. Eine solche Regelung ist für den Arbeitgeber (nahezu) haushaltsneutral, während der Arbeitnehmer viel weniger an Nettolohn opfert, als er dafür erhält (das Fahrrad).

Natürlich muss man eine Cafeteria-Regelung richtig gestalten. Wir Wir helfen dir dabei gerne.

Unternehmer

Ein Unternehmer, der ein Fahrrad zum Unternehmensvermögen zählt, muss für die private Nutzung 7% des Neuwerts des Fahrrads zum Gewinn hinzurechnen. Das Gleiche gilt für einen Empfänger von Einkünften aus sonstigen Tätigkeiten. Sowohl der Unternehmer als auch der Einkommensempfänger müssen glaubhaft machen, dass das Fahrrad (teilweise) geschäftlich genutzt wird. Ein ausschließlich für private Zwecke genutztes Fahrrad kann nämlich nicht als Unternehmens- oder Einkommensvermögen angesehen werden.

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