(Unternehmen) Fitness im Rahmen des WKR

20141120_bedrijfsfitness_VWGNijhof

Wenn Sie noch das ‘alte’ System der steuerfreien Erstattungen und Zulagen anwenden, können Sie Ihrem Personal unter bestimmten Bedingungen steuerfrei Fitnessleistungen gewähren oder zur Verfügung stellen. Ab dem 1. Januar 2015 sind Sie jedoch verpflichtet, die Regelung für berufsbedingte Kosten anzuwenden, und es gelten andere Bedingungen für die unversteuerte Erstattung oder Gewährung von Fitnessleistungen.

Fitness am Arbeitsplatz (Firmenfitness)

Für die Bereitstellung Die Nutzung von Fitnesseinrichtungen am Arbeitsplatz (Firmenfitness) unterliegt im Rahmen der Regelung für berufsbedingte Kosten einer Nullbewertung. Das bedeutet, dass Ihr Personal die Fitnesseinrichtungen am Arbeitsplatz steuerfrei nutzen kann. Der Arbeitsplatz ist im weitesten Sinne der Ort, an dem die Arbeitnehmer arbeiten und für den der Arbeitgeber nach dem Gesetz über die Arbeitsbedingungen die Verantwortung trägt.

Weil ein Gebühr für Fitness am Arbeitsplatz weniger denkbar ist, wollte der Gesetzgeber dafür keine Ausnahme vorsehen. Ein Zuschuss für die Fitness am Arbeitsplatz ist daher steuerpflichtig, es sei denn, Sie entscheiden sich dafür, ihn in den freien Raum zu stellen.

Fitness außerhalb des Arbeitsplatzes

Fitness außerhalb des Arbeitsplatzes wird besteuert, sofern es sich um nicht berufsbezogene Fitness handelt (siehe unten). Der Steuerfreibetrag kann jedoch für Fitness außerhalb des Arbeitsplatzes verwendet werden.

Arbeitsbedingte Fitness

Arbeitsbedingte Eignung liegt vor, wenn Sie Risiken für die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter sehen und diese Risiken durch ein gezieltes Eignungsprogramm in Ihrem Plan für Gesundheit und Sicherheit beseitigen wollen. Betrachten Sie beispielsweise die Fitness zur Aufrechterhaltung der Fitness, die Ihre Mitarbeiter für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. Die arbeitsplatzbezogene Fitness ist gezielt freigestellt. Das bedeutet, dass Ihre Mitarbeiter diese Fitness unversteuert nutzen können, Sie aber auch eine unversteuerte Entschädigung dafür zahlen können.

Für die Steuerbefreiung ist es unerheblich, ob die arbeitsplatzbezogene Fitness am Arbeitsplatz oder außerhalb des Arbeitsplatzes stattfindet. In beiden Fällen ist die Fitness nicht steuerpflichtig.

Inhaltsübersicht