Fiktive Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung im Todesfall

Eine Frau verstirbt im Jahr 2020. Der Steuerprüfer erlegt einen Einkommensteuerbescheid fest, wobei er ein steuerpflichtiges Einkommen aus einer wesentlichen Beteiligung in Höhe von 241.893 € berücksichtigt. Die Erben der Frau machen geltend, dass die Frau keine wesentliche Beteiligung gehabt habe. Schließlich sei ihr Ehemann alleiniger Gesellschafter der Holding-GmbH. Die Frau habe ihre einzige Anteile an der Holding am Tag der Gründung auf ihren Ehemann übertragen. Die Änderung des Ehevertrags hin zu einer umfassenden Gütergemeinschaft ändert daran nach Ansicht der Erben nichts.

Fiktive Veräußerung

Das Gericht urteilt, dass die Anteile an der Holding zum Zeitpunkt des Todes der Frau in die eheliche Gütergemeinschaft fallen. Dadurch hält die Frau eine wesentliche Beteiligung an der Holding. Der Übergang unter allgemeinem Titel im Todesfall wird als fiktive Veräußerung angesehen. Der Veräußerungsgewinn beträgt 241.893 €.

Übertragungsmöglichkeit 

Die Erben machen ferner geltend, dass die Verschiebungsregelung Anwendung finde. Das Unternehmen wird vom Ehemann weitergeführt. Das Gericht schließt sich dieser Auffassung nicht an. Da die Holding-GmbH und ihre Tochtergesellschaft seit 2015 keine Geschäftstätigkeit mehr ausüben und keinen Umsatz erzielen, liegt kein materielles Unternehmen vor. Auch eine Mitberechtigung liegt nicht vor. Die Übertragungsregelung kann daher nicht angewendet werden.

Quelle: Amtsgericht Zeeland-West-Brabant | Rechtsprechung | ECLI:NL:RBZWB:2026:6105 | 06.07.2026
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