
Zu diesem Schluss kam das Landgericht Gelderland in einer Reihe von Urteilen im August und September 2015, gegen die inzwischen (außerordentliche) Kassationsbeschwerden eingelegt wurden. Der Verband niederländischer Gemeinden (VNG) empfiehlt den Gemeinden, das Urteil des Landgerichts Gelderland anzuwenden. Wenn die Gemeinden dies tun, hat dies für die Erhebung der Grundsteuer (OZB) folgende Auswirkungen:
– Anwendung des höheren Grundsteuersatzes für Nichtwohngebäude;
– dass auch die Grundsteuer vom Nutzer der Ferienwohnung zu entrichten ist (bei Wohnimmobilien ist nur der Eigentümer grundsteuerpflichtig).
Der vom Gericht Gelderland entschiedene Fall betraf Ferienwohnungen in einem Bungalowpark, bei denen feststand, dass eine dauerhafte Bewohnung gemäß den geltenden kommunalen Vorschriften nicht zulässig ist. Nach Ansicht des Gerichts liegt eine Wohnung nur dann vor, wenn die Immobilie hauptsächlich als Wohnung dient, da sie für die dauerhafte Bewohnung durch den tatsächlichen Nutzer bestimmt ist.
Angesichts der Begründung des Urteils durch das Gericht halten wir es nicht für ausgeschlossen, dass der Oberste Gerichtshof in dieser Frage anders urteilt. Es ist daher sinnvoll, zur Wahrung der Rechte Einspruch gegen Grundsteuerbescheide einzulegen, in denen eine Gemeinde eine Ferienwohnung als Nichtwohngebäude besteuert. Ein solcher pro forma Der Einspruch muss innerhalb von 6 Wochen nach dem Datum des Grundsteuerbescheids eingereicht werden. Die Begründung eines solchen Einspruchs kann sich auf einen Verweis auf das beim Obersten Gerichtshof anhängige Verfahren beschränken. Die Gemeinde wird den Einspruch dann zurückstellen, bis der Oberste Gerichtshof entschieden hat.
Das Gericht Zeeland-West-Brabant entschied im September, dass in einem Ferienpark gelegene Ferienwohnungen sehr wohl als Wohnraum gelten. In diesem Fall war zwischen den Parteien jedoch unstreitig, dass der Ferienpark als ein einziges Objekt anzusehen war. Da weniger als 70% des Gesamtwerts des Ferienparks als Wohnraum gilt, wurde der Ferienpark dennoch als Nichtwohnraum eingestuft. Das bedeutete, dass die Gemeinde dem Betreiber des Ferienparks die Nutzungsgebühr und den Nichtwohnraumtarif in Rechnung stellen durfte. Von der Bemessungsgrundlage der Grundsteuer musste jedoch der Wert der Teile der Immobilie (des Ferienparks) abgezogen werden, die hauptsächlich als Wohnraum dienen oder hauptsächlich Wohnzwecken dienen.
Neben den oben genannten Auswirkungen auf die Grundsteuer können die Urteile der Gerichte auch Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer haben. Denn für den ermäßigten Steuersatz von 2% (der normale Steuersatz beträgt 6%) muss es sich um eine Wohnimmobilie handeln.
Darüber hinaus ist für die Bewertung der Immobilie im Rahmen der Einkommensteuer (Box 3) von Bedeutung, ob es sich um eine Wohnung handelt.
