
Die Vorschriften des internationalen Steuerrechts sind oft komplex und unterscheiden sich von Land zu Land. Bei Immobilien, die nicht zum Vermögen eines Unternehmens gehören (beispielsweise eine Ferienwohnung im Ausland), ist die Situation jedoch überschaubar. Hierfür gilt nämlich allgemein das Standortprinzip, wonach Immobilien an dem Ort besteuert werden, an dem sie sich befinden.
Ferienwohnung
Die in Frankreich gelegene Ferienwohnung einer in den Niederlanden ansässigen Person wird daher (letztendlich) nicht in den Niederlanden besteuert. Der Wert der Immobilie muss zwar in der Einkommensteuererklärung zur Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Sparen und Kapitalanlagen (Box 3) hinzugerechnet werden, doch gewährt die Niederlande auf der Grundlage des Steuerabkommens anschließend einen Abzug für die auf die ausländische Ferienwohnung berechnete Einkommensteuer (Abzug der anderweitig besteuerten Einkünfte). Dieser Abzug wird vom Finanzamt nicht von sich aus gewährt. Er muss in der Einkommensteuererklärung ausdrücklich geltend gemacht werden.
Netto-Methode
Wurde die ausländische Immobilie mit einem Darlehen finanziert, wird der Abzug für den Saldo aus dem Wert der Immobilie und dem Darlehen gewährt. Bereits im Jahr 2006 entschied der Oberste Gerichtshof im Fall einer in Frankreich gelegenen Ferienwohnung, dass diese Netto-Methode anzuwenden ist.
Italien
Im Dezember 2015 entschied das Amsterdamer Gericht in einem Fall, der eine in Italien gelegene Ferienwohnung betraf, ebenso. Speziell für das Steuerabkommen mit Italien war von Bedeutung, dass eine Bestimmung im Protokoll nach Ansicht des Gerichts nicht für Einkommenssteuern galt. Auf der Grundlage dieser Bestimmung müssen nur durch eine Hypothek gesicherte Verbindlichkeiten bei der Berechnung des Abzugs für anderweitig besteuerte Einkünfte verrechnet werden.
