Ein Fahrtenbericht, in dem die Abfahrts- und Zieladressen nicht angegeben sind, entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Erklärung zum Verzicht auf private Nutzung
Das entscheidet das Gericht in Den Haag in einem Fall in dem die Steuerbehörde auf Antrag des Arbeitnehmers/Fahrers eines Personenkraftwagens eine Erklärung zum Verzicht auf private Nutzung ausgestellt hat. Eine solche Bescheinigung stellt das Finanzamt auf Antrag für Arbeitnehmer mit einem Dienstwagen aus. In dem Antrag auf Ausstellung der Bescheinigung über den Verzicht auf private Nutzung erklärt der Arbeitnehmer, dass er mit dem Fahrzeug jährlich nicht mehr als 500 Kilometer privat zurücklegt. Auf der Grundlage dieser Bescheinigung verzichtet der Arbeitgeber auf den Abzug von Lohnsteuern für die private Nutzung des Fahrzeugs.
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass mit dem Auto doch mehr als 500 Kilometer privat zurückgelegt wurden, landet der Nachforderungsbescheid für Lohnsteuern (mit Zinsen und Geldbuße) grundsätzlich im Briefkasten des Arbeitnehmers. Der Arbeitgeber kann nur dann mit dem Nachforderungsbescheid konfrontiert werden, wenn er weiß, dass die vom Arbeitnehmer an das Finanzamt übermittelte Mitteilung über die private Nutzung des Fahrzeugs nicht korrekt ist.
Zusätzlich zu den Erklärung zum Verzicht auf private Nutzung gibt es die Erklärung zur ausschließlich geschäftlichen Nutzung. Diese Bescheinigung kann nur für einen Lieferwagen ausgestellt werden. Mit diesem Lieferwagen dürfen dann 0 (null) Kilometer für private Zwecke zurückgelegt werden.
Die Beweislast
Die Steuerbehörde kann von einem Arbeitnehmer, dem eine Bescheinigung über die Nichtnutzung für private Zwecke ausgestellt wurde, verlangen, dass er nachweist, dass das Fahrzeug jährlich nicht mehr als 500 Kilometer für private Zwecke genutzt wird. “Zeigt, dass”bedeutet eine hohe Beweislast, nämlich dass der Arbeitnehmer muss überzeugend nachweisen dass er nicht mehr als 500 Kilometer privat mit dem Auto gefahren ist.
Fahrtenbuch
Der Nachweis kann anhand eines Fahrtenbuchs erbracht werden, die begrenzte private Nutzung kann jedoch auch auf andere Weise nachgewiesen werden. In dem Verfahren vor dem Gericht legt der Arbeitnehmer den Nachweis anhand eines Fahrtenbuchs vor. Das Gericht urteilt jedoch, dass das Fahrtenbuch nicht den daran gestellten Anforderungen entspricht. Diese Anforderungen sind zu finden in Artikel 3.13 der Durchführungsverordnung zur Lohnsteuer 2011. In dieser Bestimmung heißt es, dass die Fahrtenbuchführung pro Einzelfahrt muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Datum;
- Anfangs- und Endstand des Kilometerzählers;
- Startadresse und Endadresse;
- zurückgelegte Strecke, sofern diese von der üblichen Route abweicht;
- der Charakter der Fahrt.
Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass die vorgelegte Fahrtenliste diese Anforderungen nicht erfüllt:
- Die Adressen der Abfahrtsorte und Zielorte fehlen;
- Wenn die zurückgelegte Strecke von der üblichen Route abwich, wurde dies nicht vermerkt;
- Für häufig zurückgelegte Strecken sind feste Entfernungen angegeben.
Darüber hinaus stellt die Steuerbehörde fest, dass die Kilometerstände auf den vom Arbeitnehmer vorgelegten Werkstattbelegen nicht mit den Angaben im Fahrtenbuch übereinstimmen.
Der Arbeitnehmer macht außerdem geltend, er habe nicht gewusst, dass er das Fahrtenbuch so genau führen müsse. Dazu stellt das Gericht fest, dass dies in der Verantwortung des Arbeitnehmers liege. Schließlich wollte dieser einen Steuervorteil in Anspruch nehmen. Daher obliegt es ihm, sich mit den Bedingungen vertraut zu machen, wie beispielsweise der Verpflichtung zur Führung eines genauen Fahrtenbuchs.
Verzugsstrafe
Der Nachforderungsbescheid für die Lohnsteuern war mit einer Verspätungsstrafe in Höhe von 1.328 € verbunden (die später auf 531 € herabgesetzt wurde). Eine Verspätungsstrafe kann allein aufgrund der Tatsache verhängt werden, dass die Lohnsteuern nicht fristgerecht abgeführt wurden (die maximale Verspätungsstrafe beträgt im betreffenden Jahr 5.278 €). Nur bei Nichtvorliegen jeglicher Schuld (avas) kann eine Verspätungsstrafe ausgeschlossen werden. Auch hier ist das Gericht der Ansicht, dass kein avas vorliegt, da vom Arbeitnehmer erwartet werden kann, dass er sich mit den Bedingungen der von ihm in Anspruch genommenen steuerlich begünstigten Regelung vertraut macht.
