Amtsgericht Zeeland-West-Brabant hat entschieden, dass die Fahrten, die ein Arbeitnehmer zu seinem Personal Trainer und zum Gelände des Golfclubs unternommen hat, als Privatkilometer gelten.
Erklärung zum Verzicht auf private Nutzung
Der Arbeitnehmer hatte für das ihm von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Auto eine Erklärung zur Nichtnutzung des Fahrzeugs für private Zwecke ausgestellt. Auf der Grundlage dieser Erklärung darf der Arbeitgeber in der Lohnbuchhaltung keinen Zuschlag für die private Nutzung des Fahrzeugs verbuchen. Voraussetzung für den Verzicht auf den Zuschlag ist, dass mit dem Fahrzeug in einem Kalenderjahr nicht mehr als 500 private Kilometer zurückgelegt werden, wobei Kilometer im Rahmen des Pendelverkehrs des Arbeitnehmers als geschäftliche Kilometer gelten.
Nachforderung beim Arbeitnehmer
Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass er die Grenze von 500 Privatkilometern nicht überschritten hat. Gelingt ihm dies nicht, erlegt das Finanzamt den Nachforderungsbescheid zur Lohnsteuer nicht dem Arbeitgeber, sondern dem Arbeitnehmer auf. Ein solcher Nachforderungsbescheid ist der Anlass für das Verfahren vor dem Gericht.
Proof
Das Verfahren beginnt damit, dass die Steuerbehörde den Arbeitnehmer auffordert, nachzuweisen, dass im Jahr 2018 weniger als 500 Privatkilometer zurückgelegt wurden. Zu diesem Zweck reicht der Arbeitnehmer sein Fahrtenbuch bei der Steuerbehörde ein. Die Steuerbehörde stuft daraufhin die im Fahrtenbuch als geschäftlich erfassten Fahrten zu den Trainingseinheiten, die der Arbeitnehmer mit seinem Personal Trainer absolviert, sowie die Fahrten zum Golfclub als Privatfahrten ein und stellt fest, dass mehr als 500 Privatkilometer zurückgelegt wurden.
Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass die Fahrten zum Personal Trainer geschäftlicher Natur sind, da die Trainingseinheiten für die Ausübung seiner Tätigkeit von wesentlicher Bedeutung sind. Es handelt sich um spezifische Trainingseinheiten, durch die die Folgen eines Skiunfalls erträglich gehalten werden. Während der Golfstunden werden laut Aussage des Arbeitnehmers stets geschäftliche Gespräche geführt. Zudem sind sowohl der Personal Trainer als auch der Golflehrer Kunden des Unternehmens, bei dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist.
Das Gericht sieht den privaten Charakter der Fahrten zum Personal Trainer als vorrangig an. Die Gespräche während der Golfstunden wurden laut Angaben des Arbeitnehmers vor allem mit seiner Freundin und deren Tochter geführt, weshalb das Gericht den geschäftlichen Charakter dieser Gespräche als unzureichend begründet ansah.
Das Gericht bestätigt den Nachforderungsbescheid. Die verhängte Verspätungsstrafe (251 TP3T der nachträglich festgesetzten Lohnsteuer) wird aufgrund der übermäßig langen Dauer des Verfahrens herabgesetzt.
