
Ab dem 1. Januar 2020 gilt die neue Regelung für Das Dienstfahrrad ist in Kraft getreten. Der RAI-Verband hat im Internet eine Datenbank zur Verfügung gestellt, in der die Katalogwerte von Fahrrädern erfasst sind (das RAI-Fahrradportal).
Zuschlag 7%
Die neue Regelung betrifft das Fahrrad, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellt. Der Arbeitgeber bleibt Eigentümer des Fahrrads. Der Arbeitnehmer darf das Fahrrad sowohl für geschäftliche Zwecke (meistens für den Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstätte) als auch für private Fahrten nutzen.
Die private Nutzung eines solchen Firmenfahrrads gilt als Sachlohn. Dieser Sachlohn wird mit 7% des Wertes des Fahrrads bewertet. Dabei handelt es sich um den Neuwert des Fahrrads, wie er vom Lieferanten oder Importeur angegeben wird. Diesen “Katalogwert” finden Sie in der Datenbank.
Firmenfahrrad
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