
Für Arbeitnehmer aus dem Ausland mit besonderen Fachkenntnissen, die auf dem niederländischen Arbeitsmarkt nicht oder nur in geringem Umfang vorhanden sind, kann auf Antrag die 30%-Regelung angewendet werden. Zum 1. Januar 2012 wurde diese Regelung in einigen Punkten geändert. So gilt seit diesem Datum, dass Arbeitnehmer unter 30 Jahren mit einem Master-Abschluss die Fachkenntnisanforderung erfüllen, wenn ihr Gehalt einen bestimmten Betrag übersteigt. In einem Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof war strittig, ob ein ausländischer Arbeitnehmer unter Anwendung der neuen Norm Anspruch auf die Anwendung der 30%-Regelung hatte, obwohl sein Arbeitsvertrag vor dem 1. Januar 2012 begonnen hatte. Der Arbeitnehmer erfüllte bei seinem Dienstantritt zwar nicht die damals geltende Qualifikationsanforderung, wohl aber die neue Norm.
Nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs ist anhand der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrags vorliegenden Tatsachen zu beurteilen, ob ein Arbeitnehmer über die erforderliche spezifische Fachkompetenz verfügt. Zu diesem Zeitpunkt besteht ein Wettbewerb zwischen dem inländischen Arbeitgeber und ausländischen (potentiellen) Arbeitgebern. Dies gilt auch dann, wenn der Antrag auf Anwendung der 30%-Regelung später gestellt wird und sich die Rechtsvorschriften inzwischen geändert haben. Im vorliegenden Fall hat der Inspektor den Antrag zu Recht abgelehnt, da der Arbeitnehmer nach der Regelung von 2011 nicht über die erforderliche spezifische Fachkompetenz verfügte.
