Expats, die steuerlich in den Niederlanden ansässig werden, dürfen personenbezogene Abzüge von ihrem Einkommen absetzen. Diese Kosten müssen sie jedoch nach ihrer Einwanderung bezahlt haben.
Studienkosten
Der Fall, über den das Gericht Noord-Holland entschieden hat, betrifft den Abzug von Fortbildungskosten. Dieser Abzugsposten wurde zum 1. Januar 2022 abgeschafft. An seine Stelle ist die STAP-Regelung getreten (siehe unseren Artikel Wir können wieder STAPpen). Die Entscheidung des Gerichts ist daher nur noch für die personenbezogenen Abzugsposten von Bedeutung, die weiterhin bestehen. Dabei handelt es sich um: Ausgaben für Unterhaltsverpflichtungen (Partnerunterhalt), bestimmte Pflegekosten, Wochenendausgaben für Menschen mit Behinderung und abzugsfähige Spenden.
Vor der Einwanderung
Vor dem Gericht Noord-Holland ging es um eine in China lebende Frau, die sich am 25. März 2017 für einen Studiengang an einer niederländischen Universität eingeschrieben hatte. Um dieses Studium absolvieren zu können, reiste die Frau am 26. August 2017 in die Niederlande ein. Die Studiengebühren zahlte sie am 21. August 2017 (diese Zahlung hätte spätestens am 31. August 2017 erfolgen müssen, doch das für die Einreise in die Niederlande erforderliche Visum wurde erst nach Zahlung der Studiengebühren erteilt).
In ihrer niederländischen Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 (ein M-Formular) macht die Chinesin den Abzug von Ausbildungskosten in Höhe der gezahlten Studiengebühren geltend. Die Steuerbehörde lehnt diesen Abzug ab, da die Kosten gezahlt wurden, bevor die Frau ihren Wohnsitz in den Niederlanden hatte (und somit dort steuerpflichtig war). Das Gericht schließt sich der Auffassung der Steuerbehörde an: Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem die Studiengebühren an die Universität überwiesen wurden. Dass sich die Studiengebühren auf den Studienzeitraum in den Niederlanden beziehen, ändert daran nichts.
