
Ein Existenzgründer gründet oft sofort eine GmbH. Dennoch ist dies nicht immer die beste Wahl. In manchen Fällen kann es steuerlich attraktiver sein, als Einzelunternehmer tätig zu sein, beispielsweise über ein Einzelunternehmen, eine offene Handelsgesellschaft (OHG) oder eine Personengesellschaft. Planen Sie, in Kürze ein Unternehmen zu gründen? Oder haben Sie gerade ein Unternehmen gegründet und sind sich unsicher, ob Sie eine GmbH gründen sollen? Dann lesen Sie aufmerksam weiter!
1. Der Selbstständigenfreibetrag
Unternehmer, die das AOW-Rentenalter noch nicht erreicht haben und mindestens 1.225 Stunden in ihrem Unternehmen tätig sind, haben Anspruch auf den Selbstständigenfreibetrag. Im Jahr 2016 beträgt dieser maximal € 7.280.
Der Selbstständigenfreibetrag wird vom Gewinn abgezogen. Der Freibetrag beträgt niemals mehr als den erzielten Gewinn.
Für Existenzgründer ist der Selbstständigenfreibetrag sogar noch höher. Der Selbstständigenfreibetrag wird um 2.123 € erhöht (Einsteigerfreibetrag) wenn Sie in einem oder mehreren der fünf vorangegangenen Kalenderjahre nicht als Unternehmer tätig waren und in diesem Zeitraum den Selbstständigenabzug nicht öfter als zweimal in Anspruch genommen haben. Ein Existenzgründer kann somit einen maximalen Abzug von € 9.403.
2. 14% Gewinnfreistellung für KMU
Auch die Gewinnfreistellung für KMU verringert den steuerlichen Gewinn, wodurch Sie weniger Steuern zahlen. Alle Unternehmer, die der Einkommensteuer unterliegen, können diese Freistellung in Anspruch nehmen. Durch diese Freistellung dürfen Sie einen Prozentsatz des Gewinns abziehen, nachdem Sie den Gewinn um den Selbstständigenfreibetrag gekürzt haben. Für das Jahr 2016 wurde die KMU-Gewinnfreistellung auf 14%.
3. Willkürliche Abschreibung für Existenzgründer
Sie können Betriebsmittel, die Sie in den Jahren, in denen Sie den Existenzgründerabzug in Anspruch nehmen, oder im Jahr davor erwerben, nach eigenem Ermessen abschreiben. Mit der Abschreibung nach eigenem Ermessen können Sie den zu versteuernden Gewinn etwas steuern und so einen Liquiditäts- und Zinsvorteil erzielen.
Durch Abschreibungen sinkt der Gewinn. Es kann daher sinnvoll sein, bei Gewinnen zusätzliche Abschreibungen vorzunehmen und dies bei Verlusten bewusst zu unterlassen.
4. Verlustausgleich
Bei einem Einzelunternehmen kann der Unternehmer seinen erlittenen Verlust mit seinem steuerpflichtigen Einkommen der letzten drei Jahre verrechnen. Selbstverständlich darf nur mit dem Einkommen in Box 1 verrechnet werden. Die (Anlauf-)Verluste des Unternehmens können so beispielsweise mit dem in den vorangegangenen drei Jahren bezogenen Arbeitsentgelt verrechnet werden.
Verluste einer B.V. können natürlich nicht mit dem Einkommen in Box 1 verrechnet werden. Außerdem können Verluste einer B.V. nur für ein Jahr zurückgetragen werden.
5. Keine übliche Lohnregelung
Ein Geschäftsführer und Großaktionär muss sich gemäß der Regelung zum üblichen Gehalt ein Gehalt von mindestens 44.000 € zuweisen. Dies gilt auch dann, wenn die GmbH Verluste verzeichnet. Auf dieses Gehalt ist Lohnsteuer abzuführen.
Für Unternehmer, die der Einkommensteuer unterliegen, gilt diese Regelung nicht. Diese Unternehmer können Geld aus dem Unternehmen für private Zwecke entnehmen, ohne dass darauf Einkommensteuer anfällt. Diese privaten Entnahmen stellen keine Betriebsausgaben dar und sind daher nicht vom Gewinn abzugsfähig.
Aus steuerlicher Sicht ist es für Existenzgründer oft ratsam, ein Unternehmen nach dem Einkommensteuergesetz zu betreiben. Wenn der Gewinn jährlich steigt, ist es ratsam, regelmäßig zu prüfen, ob ein Wechsel zu einer GmbH steuerlich vielleicht doch vorteilhafter ist. Dieser Wechsel kann natürlich steuerfrei erfolgen. Frage unsere Steuerberater um Rat. Sie können Ihnen dabei helfen, die steuerlich günstigste Lösung zu finden.
Ein Rückwechsel ist übrigens auch möglich! Sollte die B.V. nicht die steuerlich günstigste Form für Ihr Unternehmen sein, können Sie ganz oder teilweise steuerfrei zu einem Einkommensteuerunternehmen zurückkehren. Auch dabei stehen wir Ihnen gerne zur Seite.
