Steuerzinsen – Vorbeugen ist besser …

… als zu heilen. So lautet das Sprichwort. Und wenn es um Steuerzinsen geht, bedeutet Vorbeugen, dass man rechtzeitig einen vorläufigen Steuerbescheid beim Finanzamt beantragt. Wenn man sich einmal die “Krankheit” Steuerzinsen zugezogen hat, ist diese meist nicht mehr zu heilen: Man kommt dann fast nie um die Zahlung der Steuerzinsen herum.

Vorläufige Bewertung

Der Antrag hat zur Folge, dass das Finanzamt einen vorläufigen Steuerbescheid erlässt. In der Regel entspricht der Betrag des Steuerbescheids deinem Antrag. Selbstverständlich müssen Sie die in der Steuerfestsetzung festgesetzte Steuerschuld tatsächlich begleichen. Sollte sich im Nachhinein herausstellen, dass die Steuerfestsetzung zu hoch war, erhalten Sie die zu viel gezahlte Steuer zurück.

Einen vorläufigen Steuerbescheid kannst du natürlich nur für Steuern beantragen, für die du einen Steuerbescheid erhältst, wie beispielsweise die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer und die Erbschaftsteuer. Die Umsatzsteuer und die Lohnsteuer musst du schließlich unmittelbar nach Abgabe der Steuererklärung entrichten.

Steuerzinsen

Die Steuerzinsen werden ab dem Tag berechnet, der auf den Tag folgt, an dem nach Ablauf des Erklärungszeitraums sechs Monate vergangen sind. Die Steuerzinsen auf einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2017 (sofern das Geschäftsjahr am 31. Dezember 2017 endet) werden ab dem 1. Juli 2018 berechnet. Der Zinszeitraum endet am letzten Tag der Zahlungsfrist des (vorläufigen) Steuerbescheids. Steuerbescheide, die nach dem Steuerjahr, auf das sie sich beziehen, erlassen werden, müssen innerhalb von 6 Wochen nach ihrem Ausstellungsdatum bezahlt werden.

Steuerzinssatz

Der Steuersatz ist nicht gerade niedrig. Auf Jahresbasis zahlst du derzeit Einkommensteuer in Höhe von 4% und über die Körperschaftsteuer 8%. Dies sind die Mindestzinsen. Solche Zinsen lohnen sich auf jeden Fall, um die Zahlung von Steuerzinsen zu vermeiden. Es sei denn, es gelingt Ihnen, mit den Mitteln eine Rendite von mehr als 4%/8% zu erzielen.

Wenn Sie eine Steuerrückerstattung erhalten, zahlt das Finanzamt so gut wie nie Steuerzinsen darauf. Diese ungerechte Regelung wurde eingeführt, um zu verhindern, dass Bürger und Unternehmer beim Finanzamt “sparen”.

Datum

Die Steuerbehörde muss bei der Festsetzung von (vorläufigen) Steuerbescheiden nicht berücksichtigen, dass dadurch Steuerzinsen anfallen. Dies hat die Oberstes Gericht bestätigt in einem Fall, in dem eine GmbH einen vorläufigen Körperschaftsteuerbescheid beantragt hatte. Dieser Antrag betraf das Steuerjahr 2013 und wurde am 19. Juni 2014 eingereicht. Am 28. Juni 2014 teilte das Finanzamt mit, dass der vorläufige Steuerbescheid erlassen werde. Der Steuerbescheid wurde schließlich am 5. Juli 2014 datiert.

Das Finanzamt hat die GmbH besteuert € 15.509 an Steuerzinsen. Ein beträchtlicher Betrag. Dies ist jedoch unter anderem auf den hohen Betrag der Körperschaftsteuer zurückzuführen. Die BV hatte nämlich beantragt, den steuerpflichtigen Betrag um 5.885.000 € zu erhöhen. Die Körperschaftsteuer auf diesen Betrag beläuft sich auf 1.471.250 € (Steuersatz: 25%).

Die Steuerzinsen für das Jahr 2013 werden ab dem 1. Juli 2014 berechnet. Der Zinszeitraum endet 6 Wochen nach dem 5. Juli 2014 (also am 16. August 2014). Der Zinszeitraum beträgt somit 46 Tage: 16 Tage im August, wobei ein voller Monat (Juli) für die Zinsberechnung auf 30 Tage angesetzt wird (das gesamte Jahr auf 360 Tage). Der Steuersatz für die Steuerzinsen betrug in diesem Zeitraum für die Körperschaftsteuer 8,25%. Der Jahreszins beläuft sich somit auf 8,25% * 1.471.250 € = 121.378 €. Der Steuerzins beträgt dann: (46/360) * 121.378 € = 15.509 €.

Wäre der Steuerbescheid, den die Steuerbehörde am 28. Juni 2014 in ihr Computersystem eingegeben hat, vor dem 1. Juli 2014 datiert gewesen, hätte der Steuerzins 0 € betragen. Die Steuerbehörde verfolgt jedoch die Praxis, (vorläufige) Steuerbescheide etwas später zu datieren als den Zeitpunkt des (vermutlichen) Versands dieser Bescheide. Auf diese Weise kann der Steuerpflichtige stets die gesamte Einspruchsfrist von 6 Wochen in Anspruch nehmen.

Aktion

Fallen Ihre Gewinne (oder sonstigen Einkünfte) höher aus als erwartet? Hat Ihre GmbH Dividenden ausgeschüttet? Haben Sie Ihre Rente aus der eigenen Verwaltung ausgezahlt? Sind Ihre Abzugsposten geringer als in den Vorjahren?

All dies sind Anzeichen dafür, dass Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung möglicherweise zu viel Steuern zahlen. Achten Sie daher darauf, dass Sie nicht in die Falle der Steuerzinsen tappen. VWGNijhof rechnet das gerne für Sie aus. Und natürlich können wir für Sie den vorläufigen Steuerbescheid beantragen.

Erbschaftssteuer

Nach einem Todesfall hat die Abwicklung der Erbschaftssteuererklärung nicht immer oberste Priorität. Das ist durchaus verständlich, doch auch hier lauert das sprichwörtliche Gespenst der Steuerzinsen. Satz: 4% auf Jahresbasis. Steuerzinsen werden auf die geschuldete Erbschaftssteuer berechnet, beginnend mit dem Tag, an dem nach dem Tod acht Monate vergangen sind. Der Zinszeitraum läuft bis zum letzten Zahlungstermin des (vorläufigen) Steuerbescheids.

Da das neue Computersystem der Steuerbehörde für die Erbschaftsteuer noch nicht ausreichend einsatzbereit ist, werden vorübergehend keine Steuerzinsen berechnet. ACHTUNG: Diese Regelung gilt nur vorübergehend und nur für Todesfälle, die am oder nach dem 1. Januar 2017 eingetreten sind.

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