
Das Berufungsgericht für Wirtschaftsangelegenheiten (CBp) hat eine Reihe von Aussagen in Verfahren bezüglich der TOGS und der TVL (die Notfallstellen). Das CBp ist die höchste Instanz in diesen Angelegenheiten.
TOGS
Die TOGS ist die Beihilfe in Höhe von 4.000 €, die von der Corona-Krise betroffene Unternehmer für den Zeitraum vom 16. März bis einschließlich 15. Juni 2020 erhalten konnten. Voraussetzung ist die Eintragung im Handelsregister der Handelskammer mit einem für die TOGS vorgesehenen SBI-Code (SBI steht für „Standaard BedrijfsIndeling“, d. h. Standard-Wirtschaftszweigklassifikation).
Das CBp legt fest, dass der SBI-Code, unter dem der Antragsteller am 15. März 2020 im Handelsregister eingetragen ist, maßgeblich ist. Dies gilt auch dann, wenn feststeht, dass die Tätigkeiten des Antragstellers unter einen anderen, für die TOGS-Beihilfe qualifizierenden SBI-Code fallen. Unternehmer sind selbst für die korrekte Eintragung ihres Unternehmens im Handelsregister verantwortlich.
TVL
Die TVL ist der Nachfolger der TOGS. Die erste Tranche der TVL stand, genau wie die TOGS, Unternehmern offen, deren (Haupt-)Tätigkeit dafür ausgewiesen ist. Die zweite Tranche der TVL steht inzwischen allen Branchen offen (Anträge für den Förderzeitraum der zweiten Tranche der TVL können noch bis einschließlich 29. Januar 2021 bei der RVO eingereicht werden).
Die Höhe des im Rahmen des TVL zu beziehenden Zuschusses hängt unter anderem von der Haupttätigkeit des Unternehmens ab. Die RVO stützt sich dabei auf den von der Handelskammer als erstgenannten SBI-Code.
Das CBp entscheidet, dass die RVO, falls der Antragsteller bestreitet, dass es sich hierbei um die Haupttätigkeit des Unternehmens handelt, dies nicht ohne nähere Begründung außer Acht lassen darf. Unternehmer, die der Ansicht sind, dass der zuerst genannte SBI-Code nicht ihrer Haupttätigkeit entspricht, tun gut daran, dies bei der RVO anzusprechen. Dies ist auch noch im Rahmen des Antrags auf endgültige Festsetzung der TVL möglich. Selbstverständlich ist dies nur dann sinnvoll, wenn dies zu einem höheren Förderbetrag führt.
