
Ab 2021 wird es möglich sein, die Studienkosten ehemaliger Mitarbeiter steuerfrei zu erstatten. Für den ehemaligen Arbeitgeber kann dies mit erheblichen Risiken verbunden sein.
Steuerfreie Studienkosten
Derzeit können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Kosten für ein Studium steuerfrei erstatten oder übernehmen:
- die Pflege und Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Arbeitnehmers im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (vorhandenes Wissen);
- die Absolvierung einer Ausbildung oder eines Studiums mit dem Ziel, ein Einkommen zu erzielen (neues Wissen).
Ehemalige Mitarbeiter
Die Unterscheidung zwischen beiden Kategorien ist manchmal hauchdünn. Dennoch gewinnt diese Unterscheidung ab 2021 an Bedeutung. Denn ab diesem Zeitpunkt darf ehemaligen Mitarbeitern die Teilnahme an einer Fortbildung zum Erwerb neuer Kenntnisse steuerfrei erstattet oder gewährt werden. Die neue Steuerbefreiung kann beispielsweise genutzt werden, um ehemaligen Mitarbeitern ihr nicht genutztes Weiterbildungsbudget zu übertragen.
Das Risiko, dass das vom ehemaligen Arbeitnehmer absolvierte Studium die Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt jedoch beim ehemaligen Arbeitgeber. Denn dem ehemaligen Arbeitgeber wird der Nachforderungsbescheid für Lohnsteuern auferlegt. Der ehemalige Arbeitgeber tut daher gut daran, dies mit dem ehemaligen Arbeitnehmer genau abzusprechen (und zu überprüfen):
- dass er ein Studium absolviert, um seine gesellschaftliche Stellung in finanzieller und wirtschaftlicher Hinsicht zu verbessern;
- es eine objektive Erwartung besteht, dass der ehemalige Arbeitnehmer das Wissen im Wirtschaftsverkehr nutzen kann.
Mühepflicht im Rahmen des NOW
Angesichts der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise wurde unter anderem die Notfallmaßnahme zur Überbrückung zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (NOW) ins Leben gerufen. In der zweiten und dritten NOW-Phase wird den Arbeitgebern eine Bemühungspflicht auferlegt. Diese bedeutet, dass sich der Arbeitgeber bemühen muss, die Arbeitnehmer zur Teilnahme an einer Entwicklungsberatung oder einer Fortbildung zu motivieren. Die Ausweitung der Befreiung von der Lohnsteuer kann dabei von Nutzen sein.
